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  • 01
    private Krankenversicherung Werkstudent mit Vergütung oberhalb Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo liebe Experten!

    Wir beschäftigen viele Werkstudenten (BG 0100) mit einer Vergütung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Es gibt immer wieder unterschiedliche Aussagen in Bezug auf die Krankversicherung. Müssen sich Werkstudenten die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, selbst krankenversichern und können weder familienversichert in der GKV noch privat krankenversichert über die Eltern sein, stimmt das? Sie müssen zwar über die Abrechnung keine Beiträge zur KV zahlen, aber sich trotzdem eigenständig versichern.


    Auch unter den Hintergrund des neuen Verfahrens "PKV über ELSTAM" nicht unrelevant, da hier KV Zuschüsse gemeldet werden, die nicht plausibel sind.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: private Krankenversicherung Werkstudent mit Vergütung oberhalb Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo Anna C.,

    gesetzlich krankenversicherte Studenten, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs („oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze“) eine Beschäftigung ausüben, können im Einzelfall familienversichert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist mit der jeweiligen Krankenkasse verbindlich zu klären.

    Weil gesetzlich krankenversicherte Studenten - unabhängig, ob selbst oder familienversichert - bei der Ermittlung des Beitragszuschusses für den privat krankenversicherten (PKV) Elternteil nicht berücksichtigt werden können, ist nach unserem Verständnis Ihre Fragestellung nur für die von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) befreite Studenten relevant.

    Die Frage, ob ein PKV-Werkstudent mit einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze sich selbst zu versichern hat oder im Vertrag des jeweiligen PKV-Elternteils mitversichert werden kann, ist ausschließlich mit der betreffenden privaten Krankenversicherung abschließend zu klären.

    Da bei der Ermittlung der Zuschusshöhe des Arbeitgebers des jeweiligen PKV-Elternteils vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt folgendes:

    Bei der Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für PKV-Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für dessen Angehörige (z. B. Kind) zu berücksichtigen, wenn diese im Fall der Krankenversicherungspflicht nach § 10 SGB V familienversichert wären. Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind. Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen.

    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z. B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige PKV existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen Versicherungsunternehmen versichert sein.

    Der Zuschuss für die PKV ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber darüber vorzulegen, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.

    Zur Umsetzung des digitalen Bescheinigungsverfahrens und zur Berücksichtigung der tatsächlichen PKV-Beiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren seit 01.01.2026 wurden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt. Zum einen die Art und Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, wenn hierfür die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen und zum anderen die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.

    Weil das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten (oder gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.

    Da nach unserem Kenntnisstand die „Eltern-Kind-Beziehung“ bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Sinne des Steuerrechts bei der „PKV über ELStAM“ nur dann berücksichtigt und rückgemeldet werden kann, wenn diese Beziehung gesondert beantragt wurde, sollte die weitere Vorgehensweise vom betroffenen Mitarbeiter mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir aufgrund der vordergründig zu beachtenden steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen dieses Forums keine weitergehende Stellungnahme zur Umsetzung im digitalen Bescheinigungsverfahren abgeben können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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