Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Praktisches Jahr (PJ) im Medizinstudium und gleichzeitig Werkstudent

    Hallo,


    wir haben einige Medizinstudenten, die ihr praktisches Jahr (PJ) bei uns absolvieren. Beim PJ handelt es sich ja um einen vorgeschriebenen Teil des Studiums und damit wäre es als vorgeschriebenes Zwischenpraktikum sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. So erfolgt unsererseits auch die Meldung mit Personengruppenschlüssel 190 und KV/PV, RV sowie AV versicherungsfrei. Für die Zeit als PJ erhalten die Studenten eine Aufwandsentschädigung. Das PJ wird in Vollzeit mit 40 Std/Woche absolviert.


    Nun haben wir den Fall, dass einige Studenten bereits als Werkstudent bei uns tätig sind/waren und gerne während dem PJ als Werkstudent weiter tätig sein möchten.


    Ist dies grundsätzlich möglich? Falls ja, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

    Wie ist die Beurteilung hinsichtlich der 20-Stunden-Grenze, welche für das Werkstudentenprivileg maßgebend ist?

    Wie verhält es sich bezüglich dem Arbeitszeitgesetz und der 48 Stunden pro Woche?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Einschätzung.

  • 02
    RE: Praktisches Jahr (PJ) im Medizinstudium und gleichzeitig Werkstudent

    Sehr geehrte Frau Rämisch,


    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen Personen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.


    Das „Praktische Jahr“ (PJ) ist Teil des Medizinstudiums, unterscheidet sich jedoch von den anderen Semestern. Bei Medizinstudenten besteht das letzte Jahr des „Studiums“ aus einer zwölfmonatigen zusammenhängenden praktischen Ausbildung. Diese praktische Ausbildung ist wie das übrige Studium "Hochschulausbildung". Es handelt sich hierbei um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Ein solches Praktikum wird versicherungsfrei zu allen Zweigen der Sozialversicherung beurteilt, da keine Beschäftigung nach § 7 SGB IV begründet wird.


    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.


    Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse neben einem Ausbildungsverhältnis bzw. einem vorgeschriebenen Praktikum. In diesen Fällen können tatsächlich zwei getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungen vorliegen.


    Für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs werden die Stunden des verpflichtenden PJs nicht berücksichtigt.


    Bezüglich Ihrer Frage zum Arbeitszeitgesetz und der maximalen wöchentlich zulässigen Arbeitsstunden verweisen wir auf das Arbeitsrecht. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktisches Jahr (PJ) im Medizinstudium und gleichzeitig Werkstudent

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung und den Switch in die Rubrik Arbeitsrecht.


    Nur nochmals eine klarstellende Nachfrage:

    Kann ein Student der sein PJ absolviert gleichzeitig als Werkstudent tätig sein im selben Betrieb?

     

  • 04
    RE: Praktisches Jahr (PJ) im Medizinstudium und gleichzeitig Werkstudent

    Guten Tag,


    das Praktische Jahr ("PJ") ist grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis, sondern ein verpflichtender Bestandteil des Medizinstudiums. PJ-Studierende unterliegen daher nach überwiegender Auffassung nicht dem Arbeitszeitgesetz. Deswegen ist die verbrachte Zeit im PJ bei einer daneben ausgeübten Werkstudententätigkeit arbeitszeitrechtlich auf die Höchstgrenzen des ArbZG nicht anzurechnen. Beachten sie aber bitte, dass sich eine Beschränkung der Arbeitszeit in der Werkstudententätigkeit aus Gründen des gesundheits- und Abreitschutzes ergeben kann, etwa weil die zeitliche Belastung gesundheitsgefährdend im Einzelfall sein könnte. Arbeitsrechtlich ist jedoch eine parallele Tätigkeit möglich, sie sollte nur unbedingt sauber abgegrenzt bleiben und sich unter keinen Umständen vermischen.


    Zur Frage, ob die PJ-Zeiten auf die Höchstgrenze des Arbeitszeitgesetzes anzurechnen sind, können Sie auch noch Ihre örtlich zuständige Arbeitszeitbehörde kontaktieren. Die Behörde sollte jedoch derzeit der dargestellten überwiegenden Ansicht folgen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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