Hallo,
ein 18-jähriger Schulabgänger fängt zum 01.08.26 eine Ausbildung als Tischler an.
Er will und kann schon 6 Wochen vorher dort freiwillig arbeiten, soll aber für diese Zeit ein Entgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung bekommen. 800€
Normalerweise muss der AG Mindestlohn zahlen, weil über 18 Jahre
Der AG sieht es als Vorbereitung um notwendige praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu erlangen.
Im gestrigen Online-Seminar "Probearbeit und Praktikum" stehen in der Präsentation auf
Seite 14 vier Ausnahmeregelungen zum Praktikum und Mindestlohn:
Meine Frage:
kann man Ausnahmeregelung 2 = Orientierung für eine Berufsausbildung anwenden
oder Ausnahmeregelung 4 = ...als Berufsausbildungsvorbereitung ... anwenden
Im meine mal gehört zu haben, wenn von vorneherein feststeht, dass er in dem Betrieb einen Ausbildungsplatz fest hat, ginge es nicht, dann müsse man Mindestlohn zahlen.
könnte man das umgehen, wenn der AG den Ausbildungsvertrag erst nach dem 01.08.26 aufsetzt und ihm aufgrund seiner Leistungen im Praktikum erst dann eine Zusage erteilt?