Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Praktikum vor Ausbildungsbeginn beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo,

    ein 18-jähriger Schulabgänger fängt zum 01.08.26 eine Ausbildung als Tischler an.

    Er will und kann schon 6 Wochen vorher dort freiwillig arbeiten, soll aber für diese Zeit ein Entgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung bekommen. 800€


    Normalerweise muss der AG Mindestlohn zahlen, weil über 18 Jahre

    Der AG sieht es als Vorbereitung um notwendige praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu erlangen.


    Im gestrigen Online-Seminar "Probearbeit und Praktikum" stehen in der Präsentation auf

    Seite 14 vier Ausnahmeregelungen zum Praktikum und Mindestlohn:


    www.aok.de/fk/niedersachsen/medien-und-seminare/seminare/online-seminare/probearbeit-und-praktikum/1062026-1330/unterlagen/


    Meine Frage:


    kann man Ausnahmeregelung 2 = Orientierung für eine Berufsausbildung anwenden

    oder Ausnahmeregelung 4 = ...als Berufsausbildungsvorbereitung ... anwenden


    Im meine mal gehört zu haben, wenn von vorneherein feststeht, dass er in dem Betrieb einen Ausbildungsplatz fest hat, ginge es nicht, dann müsse man Mindestlohn zahlen.


    könnte man das umgehen, wenn der AG den Ausbildungsvertrag erst nach dem 01.08.26 aufsetzt und ihm aufgrund seiner Leistungen im Praktikum erst dann eine Zusage erteilt?


     

  • 02
    RE: Praktikum vor Ausbildungsbeginn beim gleichen Arbeitgeber

    Hallo Frau Rolfes,
     
    Ihre Frage, ob die Ausnahmeregelung nach § 22 Mindestlohngesetz angewandt werden kann, betrifft das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikum vor Ausbildungsbeginn beim gleichen Arbeitgeber

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    In der von Ihnen geschilderten Konstellation ist die sechswöchige Beschäftigung mindestlohnpflichtig. Es handelt sich nicht um ein Orientierungspraktikum, weil der Bewerber im Hinblick auf seine Berufsausbildung bereits entschieden ist. Ein Orientierungspraktikum liegt nur dann vor, wenn das Praktikum der Entscheidungsfindung über ein Studium oder eine Ausbildung dient.


    Es handelt sich auch nicht um eine Ausnahmeregelung zur Berufsausbildungsvorbereitung.


    Für die Einschlägigkeit des Orientierungspraktikums kommt es darauf an, ob der Praktikant im Hinblick auf die Ausbildung bereits entschieden ist. Das Orientierungspraktikum dient also nicht der Erprobung des Praktikanten.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

     

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