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  • 01
    Praktikantin aus Österreich in Deutschland

    Hallo, ich habe eine Praktikantin, die ihr vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in Deutschland machen möchte. Sie hat eine deutsche Steuer ID; jedoch keine deutsche SV Nr. und ist in Österreich privat krankenversichert. Sie bekommt 480€ pro Monat und ist 6 Wochen beschäftigt. Mit der Personengruppe 190 wird sie sv-frei abgerechnet. Das Entgelt wird nur an die Unfallversicherung gemeldet. Muss sie sich für den obigen Zeitraum in Deutschland krankenversichern?

  • 02
    RE: Praktikantin aus Österreich in Deutschland

    Guten Tag,
     
    für ausländische Studenten gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Sie können somit geringfügig, als Werkstudent, als Arbeitnehmer oder Praktikant arbeiten.
     
    Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika zu unterscheiden.

    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Bei höheren Einkünften tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Bei der Versicherungspflicht von Praktikanten in vorgeschriebenen Praktika ist zu unterscheiden, ob der Student noch eingeschrieben ist (Zwischenpraktikum) oder das vorgeschriebene Praktikum als Vor- oder Nachpraktikum (außerhalb der Immatrikulationszeit) durchgeführt wird.
    Um ein Zwischenpraktikum handelt es sich, wenn ein in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebener praktischer Ausbildungsteil während des Studiums, also bei bestehender Immatrikulation, absolviert wird. Für diese Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die
    Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle
      
    Die ausländischen Studenten werden grundsätzlich in Deutschland versichert (Bürgerversicherung), falls der Student keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (im Ausland) nachweisen kann. 
    In Ihrem Sachverhalt teilen wir Ihre Einschätzung, dass für das vorgeschriebene (Zwischen-)Praktikum keine Versicherungspflicht eintritt. Die „Bürgerversicherung“ kommt nicht zum Tragen, da mit der PKV in Österreich ein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

     

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