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  • 01
    Praktikanten | vorgeschriebenes Nachpraktikum des Masterstudiums

    Liebes Expertenteam,


    ich habe einen Praktikanten, der für 6 Monate bei uns im Haus ein Praktikum im Rahmen seines Studiums (Master) absolviert.

    Hierbei handelt es sich um eine vorgeschriebenes Praktikum (Nachpraktikum) im Anschluss an sein Masterstudium Das Teil des Studienganges an einer Universität in Frankreich ist.


    Für die Zeit des Praktikums wurde zwischen der Universität und dem Unternehmen eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen die beinhaltet:

    "Der Praktikant studiert derzeit für den Abschluss: Master ... im letzten Studienjahr." sowie "Der Praktikant behält seinen Studentenstatus und untersteht der Aufsicht des für Praktika zuständigen Fachbereichs der Universität."

    Des Weiteren lassen wir eine Bescheinigung von der Universität ausfüllen, dass der Praktikant während der Zeit des Praktikums weiterhin Immatrikuliert ist.


    Demnach ist er nach meiner Beurteilung in der Sozialversicherung in allen Zweigen befreit (0000) und wird mit dem Personengruppenschlüssel 190 abgerechnet.


    Ist meine Beurteilung in dem Fall richtig?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Praktikanten | vorgeschriebenes Nachpraktikum des Masterstudiums

    Hallo fleißige_biene,
     
    grundsätzlich gelten für Studierende, die an ausländischen Hochschulen eingeschrieben sind und in Deutschland arbeiten, die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht (hier: Beurteilung des Praktikums) wie für Personen, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind.
     
    Aufgrund Ihrer Schilderung ist für uns allerdings nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum - oder Nachpraktikum handelt . Wir empfehlen Ihnen dies über die betroffene Person abschließend zu klären.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Ein in einer Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das während eines Hochschulstudiums absolviert wird, ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei. Davon ausgehend, dass Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen sowie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1(ggf.) und U2 abzuführen.
     
    Ein vorgeschriebenes Nachpraktikum ist ein in der Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgeschriebener praktischer Ausbildungsabschnitt, der nach dem offiziellen Studienende (also außerhalb der Immatrikulation) absolviert wird. Bei Zahlung von Arbeitsentgelt wird der Praktikant grundsätzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ( Beitragsgruppenschlüssel „1111“; Personengruppenschlüssel „105“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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