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  • 01
    Praktikant im Anerkennungsjahr als Erzieher

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es soll ein Praktikant im Anerkennungsjahr als Erzieher abgerechnet werden, soweit ich das nachvollziehen konnte, ist dieser Praktikant in allen 4 Versicherungszweigen als pflichtig abzurechnen.

    Welcher Personengruppe und Arbeitnehmertyp ist dieser Praktikant zuzuordnen?

  • 02
    RE: Praktikant im Anerkennungsjahr als Erzieher

     
    Guten Tag,
     
    das „Anerkennungsjahr“ ist Teil der klassischen Ausbildung zum Erzieher im Anschluss an den schulischen Teil der Ausbildung. Es handelt sich in der Regel um ein Berufspraktikum mit Vergütung.
    Die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher richtet sich nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in der Regel an Fachschulen, Berufsfachschulen oder Berufskollegs absolviert wird. Die in der Regel dreijährige Ausbildung erfolgt grundsätzlich in zwei unterschiedlichen Organisationsformen: In der klassischen (zweiphasigen) Ausbildung schließt sich an die fachtheoretische schulische Ausbildung mit Praxisanteilen ein Berufspraktikum an, das unter anderem der staatlichen Anerkennung der Ausbildung dient; in der Praxisintegrierten (einphasigen) Ausbildung (PIA) hingegen findet ein regelmäßiger Wechsel von fachtheoretischer schulischer Ausbildung und fachpraktischer Ausbildung statt.
     
    Das einjährige Berufspraktikum im Anerkennungsjahr der klassischen Ausbildung zum Erzieher ist ein vorgeschriebener Teil der Prüfungsordnung zum Erzieher und somit als Nachpraktikum zu werten. Vorgeschriebene Praktika liegen vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Erhält der Praktikant in dieser Zeit Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht.
    Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten - GKV-Rundschreiben vom 23.11.2016 Pkt. 3.7: „Ein im Rahmen einer (zweiphasigen) Fachschul- oder Berufsfachschulausbildung im Anschluss an die fachtheoretische schulische Ausbildung zu absolvierendes betriebliches Praktikum, das beispielsweise der staatlichen Anerkennung der Ausbildung dient, ist nicht als Bestandteil der schulischen Ausbildung zu werten, wenn es als abtrennbarer Teil der Gesamtausbildung anzusehen ist; dementsprechend ist von einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV auszugehen. Mit der Qualifizierung des Praktikums als betriebliche Berufsausbildung geht die Einbeziehung der Auszubildenden für diese Phase der Berufsausbildung in die Versicherungspflicht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung einher. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III aufgrund des Werkstudentenprivilegs sowie in der Rentenversicherung nach § 5 Abs. 3 SGB VI kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
     
    Die Personengruppe 105 (Praktikant) und Beitragsgruppe 1111 ist zu melden.
     
    Abzugrenzen sind lediglich Teilnehmer der PIA. Diese sind ab Ausbildungsbeginn versicherungsrechtlich wie Auszubildende zu werten. GKV-Rundschreiben vom 02.04.2020-263-Anlage-01.pdf
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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