Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Praktikant für ein Jahr

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben einen Praktikanten. Dieser muss ein 12 monatiges Praktikum absolvieren, um die Fachhochschulreife bestätigt zu bekommen. Er hat einen Realschulabschluss. In den ersten drei Monaten verdient er kein Geld, ab dem vierten Monat soll er 603 € bekommen. Es ist kein Zwischenpraktikum und der Praktikant ist noch keine 18 Jahre alt (geboren 23.08.2008). Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche. Wie muss ich ihn sozialversicherungstechnisch anlegen? Beitragsgruppe/Personengruppenschlüssel? Ich danke Ihnen sehr für eine schnelle Antwort. Gerne auch, wie und ob es steuer- und arbeitsrechtlich zulässig ist. Viele Grüße Alexandra Jauch

     

  • 02
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Hallo Frau Jauch,

    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums handeln könnte, um durch Absolvierung dieses Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erhalten die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht - als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; nach § 25 Abs. 1 SGB III).
     
    Da in Ihrem Fall in den ersten drei Monaten kein Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, wären -  ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 39,55 €) zu berechnen.
     
    In dem Zeitraum ohne Entgeltzahlung lautet bei diesem vorgeschriebenen Nachpraktikum der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Ab dem Zeitpunkt der Zahlung von Arbeitsentgelt besteht  - unabhängig von der Höhe -  Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
    In beiden von Ihnen beschriebenen Konstellationen lautet der Personengruppenschlüssel „105“.

    Bezüglich der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Konstellationen erhalten Sie eine separate Information aus dem Bereich Arbeitsrecht. Wir haben die Anfrage dorthin weitergeleitet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Hallo Frau Jauch,

    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein Praktikum nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums handeln könnte, um durch Absolvierung dieses Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen. Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erhalten die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Sofern das Praktikum zur Erlangung des berufspraktischen Teils der Fachhochschulreife im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, unterliegen die Praktikanten - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht - als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; nach § 25 Abs. 1 SGB III).
     
    Da in Ihrem Fall in den ersten drei Monaten kein Arbeitsentgelt gezahlt werden soll, wären -  ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit - die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 39,55 €) zu berechnen.
     
    In dem Zeitraum ohne Entgeltzahlung lautet bei diesem vorgeschriebenen Nachpraktikum der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Ab dem Zeitpunkt der Zahlung von Arbeitsentgelt besteht  - unabhängig von der Höhe -  Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
    In beiden von Ihnen beschriebenen Konstellationen lautet der Personengruppenschlüssel „105“.

    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung einer solchen Konstellationen erhalten Sie eine separate Information aus dem Bereich „Steuerrecht“. Wir haben die Anfrage dorthin weitergeleitet

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den SV- und arbeitsrechtlichen Aspekten dürfen wir auf die Fachexperten dieser Bereiche verweisen. Steuerlich gibt es keine Besonderheiten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 05
    RE: Praktikant für ein Jahr

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das von Ihnen beabsichtigte Praktikum ist vergütungsseitig zulässig, wenn das Praktikum in einer schulrechtlichen Bestimmung vorgesehen ist, um die Fachhochschulreife zu erlangen. In diesem Falle wäre § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG einschlägig. Es handelte sich um ein Pflichtpraktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung. Da die schulrechtlichen Bestimmungen für die Erlangung der Fachhochschulreife von Bundesland zu Bundesland differieren können, müssten Sie dies für Ihr Bundesland nochmals gesondert prüfen. Für Nordrhein-Westfalen ist das Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife beispielsweise in der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife geregelt.


    Arbeitszeitrechtlich ist die Beschäftigung von bis zu 40 Stunden ebenfalls möglich. Dies folgt aus § 8 JArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 JArbSchG. Der Praktikant wird bis zum 18. Geburtstag als Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes angesehen.


    Solange der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist, müsste der Praktikumsvertrag zudem mit den gesetzlichen Vertretern (Eltern) abgeschlossen werden.


    Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.