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  • 01
    Praktikant, Aushilfe, Student

    Guten Tag, wie ist folgender Sachverhalt zu beurteilen?


    Arbeitnehmer 2005 geboren, familienversichert, Steuerklasse 1


    AN hat ein unentgeltliches Praktikum beim Arbeitgeber A vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2026 absolviert, um nach Abschluss der 12. Klasse auf dem Gymnasium die Fachhochschulreife zu erlangen


    Bis zum 30.06.2026 wurde für den Arbeitnehmer ein fiktives Entgelt in Höhe von monatlich 37,45 € für die Berechnung des RV/AV Beitrages an die Krankenkasse gemeldet.


    Der Arbeitnehmer arbeitet zudem zeitgleich und auch in Zukunft noch als geringf. Beschäft. bei einem anderen Arbeitgeber (Arbeitgeber B) für ein monatliches Entgelt in Höhe 603,00€


    Juni 2026 Gleichstellung des Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule und ab Oktober 2026 beginnt das Studium (er ist bereits immatrikuliert ) .


    Wie muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber A abgerechnet werden, wenn er weiterhin für ein geringes Entgelt (eventuell 100,00 € im Monat) beschäftigt werden soll?


    Danke



     

  • 02
    RE: Praktikant, Aushilfe, Student

    Hallo StB,
     
    nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums besteht in einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, durch Absolvierung eines einjährigen Praktikums die Fachhochschulreife zu erlangen.
     
    Nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums erlangen die betreffenden Personen die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule.
     
    Da in Ihrem Fall kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2025: 37,45 €; 2026: 39,55 €) zu berechnen. Wir gehen davon aus, dass die betreffende Person an die einzugsberechtigte Krankenkasse mit dem Personengruppenschlüssel „105“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ gemeldet wurde und die entsprechende Schulbescheinigung vorliegt. Sofern kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung gegeben ist, hat der Praktikant seinen Krankenversicherungsschutz selbstständig abzuschließen und den Beitrag allein zu tragen.
     
    Eine parallel ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung (hier: Arbeitgeber B) ist unkritisch und hat keine Auswirkung auf das unentgeltliche vorgeschriebene Nachpraktikum.
     
    Sofern im Anschluss an das Praktikum eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt wird,
    kann diese sozialversicherungsfrei (auch beim gleichen Arbeitgeber) beurteilt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Da das monatliche Arbeitsentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann hier keine Berufsmäßigkeit vorliegen.
     
    Wird die Beschäftigung dagegen geringfügig entlohnt abgerechnet, sind aufgrund der „Artgleichheit“ die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen. Da hierdurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, unterliegen beide Beschäftigungsverhältnisse der Sozialversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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