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  • 01
    PKV Beitragsdaten von Angehörigen wenn Versicherter nicht Versicherungsnehmer ist

    Liebes Expertenteam,


    unser Mitarbeiter ist privat krankenversichert. Versicherungsnehmerin ist seine Ehefrau, da sie bei dem Versicherungsunternehmen angestellt ist, sie selbst ist jedoch nicht privat versichert, sondern gesetzlich pflichtversichert. Die beiden Kinder sind ebenfalls privat krankenversichert.


    Bis zur Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren haben wir auf Grundlage der von der Versicherung ausgestellten Papierbescheinigungen für die Beiträge der Kinder einen Arbeitgeberzuschuss gewährt und beim Mitarbeiter den entsprechenden Vorsorgeaufwand berücksichtigt.


    Seit Januar 2026 werden über ELStAM nur noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unseres Mitarbeiters übermittelt und berücksichtigt. Unsere Recherchen haben ergeben, dass das korrekt sein müsste, weil das BZSt die Beitragswerte der gesamten Vorsorgeaufwendungen sowie die Beiträge der Angehörigen nur noch dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers als Beitragsmerkmale bereitstellt.


    Der Mitarbeiter beanstandet dies mit der Begründung, dass seine nicht privat versicherte Ehefrau diese Merkmale nicht geltend machen kann. Er fordert daher, dass wir – wie in den Vorjahren – weiterhin einen Zuschuss zu den Beiträgen seiner Kinder zahlen und seinen Vorsorgeaufwand berücksichtigen, da die Familie andernfalls benachteiligt werde. In dieser Auffassung sieht er sich durch eine Sachbearbeiterin des Versicherungsunternehmens bestätigt, die ihm mitgeteilt hat, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall die ELStAM-Daten manuell anpassen müsse. Wir haben das bislang abgelehnt, da wir keine rechtliche oder verfahrenstechnische Grundlage hierfür finden konnten.


    Wir bitten um Ihre Einschätzung, wie dieser Fall zu beurteilen ist.


    Freundliche Grüße

    Das Payroll-Team

     

  • 02
    RE: PKV Beitragsdaten von Angehörigen wenn Versicherter nicht Versicherungsnehmer ist

    Sehr geehrter Fragesteller,


    der Anspruch des AN gegen den AG auf Beitrags-Zuschuss nach § 257 SGB V besteht unabhängig davon, ob und in welcher Höhe über ELStAM entsprechende Beträge mitgeteilt/bestätigt werden (so auch BMF-Schreiben vom 05.06.2025, GZ: IV C 5 -S 2363/00047/004/136, Rn. 99). Arbeitsrechtlich ist der AN verpflichtet, den Anspruch auf Zuschuss (ggf. auch für Familienmitglieder) nachzuweisen; der AG hat den -Zuschuss bei entsprechendem Nachweis (z.B. durch Bestätigung der Versicherung) dann auszuzahlen.

    Allerdings wird dort (Rn. 83) zur lohnsteuerlichen Behandlung geregelt: "Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge der privaten Kranken-und Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG) in der Höhe berücksichtigen, in der sie in den ELStAM angegeben sind. Der Arbeitnehmer kann also vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als der, die in den ELStAM angegeben ist ..."


    Randziffer 83 betrifft die Frage, in welcher Höhe Zahlungen des Arbeitgebers lohnsteuerlich als Beträge nach § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden dürfen.

    Davon abzugrenzen ist jedoch die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber den AG-Zuschuss nach § 257 Abs. 2a SGB V schuldet.


    Für die erstgenannte (lohnsteuerliche) Frage muss und darf der Arbeitgeber die Beträge nach ELStAM zugrunde legen. Bei der zweitgenannten (arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen) Frage besteht keine Bindung an die ELStAM. Wenn der Arbeitnehmer in anderer Weise (außerhalb ELStAM) höhere Zuschuss-Berechtigung nachweist, ist die entsprechend höhere Zahlung als arbeits-und sozialversicherungsrechtlich auch geschuldet. Lohnsteuerlich darf sie als Zuschuss jedoch nur abgerechnet werden, wenn die Lohnsteuermerkmale entsprechend angeglichen wurden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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