Liebes Expertenteam,
unser Mitarbeiter ist privat krankenversichert. Versicherungsnehmerin ist seine Ehefrau, da sie bei dem Versicherungsunternehmen angestellt ist, sie selbst ist jedoch nicht privat versichert, sondern gesetzlich pflichtversichert. Die beiden Kinder sind ebenfalls privat krankenversichert.
Bis zur Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren haben wir auf Grundlage der von der Versicherung ausgestellten Papierbescheinigungen für die Beiträge der Kinder einen Arbeitgeberzuschuss gewährt und beim Mitarbeiter den entsprechenden Vorsorgeaufwand berücksichtigt.
Seit Januar 2026 werden über ELStAM nur noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unseres Mitarbeiters übermittelt und berücksichtigt. Unsere Recherchen haben ergeben, dass das korrekt sein müsste, weil das BZSt die Beitragswerte der gesamten Vorsorgeaufwendungen sowie die Beiträge der Angehörigen nur noch dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers als Beitragsmerkmale bereitstellt.
Der Mitarbeiter beanstandet dies mit der Begründung, dass seine nicht privat versicherte Ehefrau diese Merkmale nicht geltend machen kann. Er fordert daher, dass wir – wie in den Vorjahren – weiterhin einen Zuschuss zu den Beiträgen seiner Kinder zahlen und seinen Vorsorgeaufwand berücksichtigen, da die Familie andernfalls benachteiligt werde. In dieser Auffassung sieht er sich durch eine Sachbearbeiterin des Versicherungsunternehmens bestätigt, die ihm mitgeteilt hat, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall die ELStAM-Daten manuell anpassen müsse. Wir haben das bislang abgelehnt, da wir keine rechtliche oder verfahrenstechnische Grundlage hierfür finden konnten.
Wir bitten um Ihre Einschätzung, wie dieser Fall zu beurteilen ist.
Freundliche Grüße
Das Payroll-Team