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  • 01
    Phantomlohn bei ungenauer Formulierung bzgl. Umsatzbeteiligung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    zwischen AG und AN ist bzgl. Gehalt eine Stundenvergütung vereinbart sowie "zusätzlich erhält der AN eine variabel Umsatzbeteiligungsvergütung". Es gibt keine weiteren Ausführungen zur Berechnungen und zu den Zahlungsmodalitäten der Umsatzbeteiligung. Bislang wurde diese monatlich berechnet (schwankende Höhe) und ausgezahlt. Auf Nachfrage teilt der AG zur Berechnung der Umsatzbeteiligung mit: "[...] hängt diese Zahlung ungefähr von der Anzahl der Arbeitstagen, die Auftragslage, Frau X allgemeines Engagement sowie neue Patientin, die durch Frau X gewonnen werden."


    Ich gehe nun davon aus, dass auch hier die "Phantomlohnproblematik" greift (da anzunehmen ist, dass Krankheits-/Urlaubs- und Feiertage die Umsatzbeteiligung an sich schmälern)

    und zwar auf Basis der gelebten Praxis. Ich würde nun annehmen, dass für Urlaubstage auf Basis der letzten 3 Monate und für Krankheitstage auf Basis der letzten 12 Monate (bzw. der bisherigen Beschäftigungszeit von wenigen Monaten) auch eine Lohnfortzahlung für entgangene Umsatzbeteiligung zu leisten ist, auch wenn die vertragliche Formulierung hier sehr schwammig ist. Würden Sie das genauso sehen?


    Für Ihre Rückmeldung danke ich!


     

  • 02
    RE: Phantomlohn bei ungenauer Formulierung bzgl. Umsatzbeteiligung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Phantomlohn bei ungenauer Formulierung bzgl. Umsatzbeteiligung

    Guten Tag,


    soweit die Umsatzbeteiligung Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung ist und nicht als reine freiwillige Sonderzahlung ausgestaltet ist, muss diese grundsätzlich auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei der Urlaubsvergütung berücksichtigt werden. Maßgeblich ist das Entgeltausfallprinzip: Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet (§ 4 EFZG; § 11 BUrlG). Der konkret ausgefallene Anteil an einer Umsatzbeteiligung ist zu erstatten.


    Die Beschreibung des Arbeitgebers spricht eher gegen ein freies Ermessen und eher für eine leistungsbezogene variable Vergütung. Dass die genaue Berechnung vertraglich nicht geregelt ist, dürfte nicht dazu führen, dass die Umsatzbeteiligung bei Urlaub, Feiertagen oder Krankheit vollständig entfällt. Vielmehr wäre anhand der bisherigen tatsächlichen Handhabung ("gelebte Praxis") zu ermitteln, welche variable Vergütung der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall voraussichtlich erzielt hätte.


    Für die Berechnung gilt typischerweise:


    Urlaubsentgelt: § 11 Abs. 1 BUrlG (Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn; variable Vergütungsbestandteile sind regelmäßig einzubeziehen).


    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: § 4 Abs. 1 EFZG (Entgeltausfallprinzip). Bei schwankenden Provisionen oder Umsatzbeteiligungen wird regelmäßig auf einen repräsentativen Referenzzeitraum abgestellt; häufig werden Durchschnittswerte der vergangenen Monate herangezogen. Auch ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten kann repräsentativ sein, um den konkret ausgefallenen Lohn zu berechnen.


    Die von Ihnen angesprochene „Phantomlohnproblematik“ kann tatsächlich entstehen, wenn die Umsatzbeteiligung wegen Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitszeiten geringer ausfällt, obwohl insoweit ein Vergütungsanspruch fortbesteht. Ob die bisherige Abrechnung rechtlich zutreffend ist, hängt allerdings stark von der konkreten Ausgestaltung der Umsatzbeteiligung und der tatsächlichen Berechnungspraxis ab.

    Für mich spricht die Schilderung jedenfalls eher dafür, dass die variable Umsatzbeteiligung bei der Entgeltfortzahlung und beim Urlaubsentgelt nicht schlicht mit Null angesetzt werden darf, sondern einzuberechnen ist. Gilt das Lohnausfallprinzip kann eine regelmäßige Leistung nur dann außeracht gelassen werden, wenn der Ausfall Zeitraum gesichert keinen Einfluss auf die Höhe der Umsatzbeteiligung hat. Dies wird nur in den selten Fällen zutreffen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht


     

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