Guten Abend, wir beschäftigten schon die ganze Zeit einen Werkstudent für 8 Stunden in der Woche. Er braucht jetzt ein Pflichtpraktikum für sein Studium. Dieses würden wir ihm auch ermöglichen. Zu den 8 Stunden pro Woche würde er zusätzlich ein Pflichtpraktikum mit 40 Stunden in der Woche -beim identischen Arbeitgeber- ableisten. Ist das zulässig? Welche Meldungen muss ich machen. Danke
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Pflichtpraktikum während des Studiums & Werkstudent
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RE: Pflichtpraktikum während des Studiums & Werkstudent
Guten Tag,
für in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Zwischen-Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
Parallel zu einer Werkstudentenbeschäftigung kann daher gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausgeübt werden.
Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht. Werden die Tätigkeiten aber innerhalb eines Unternehmens durchgeführt, ist eine klare Abgrenzung notwendig. Die Tätigkeiten müssten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
Mit freundlichen Grüßen
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