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  • 01
    Pflichtpraktikum einer Schülerin und Mindestlohn

    Guten Tag,

    ich habe untenstehende Frage von den Experten der Sozialversicherung klären lassen. Für die Frage ob hier Mindestlohn bezahlt werden muss hat man mir zu einem Arbeitsrechter geraten. Da ich sonst niemanden kenne, können Sie sagen ob hier für das einjährige Praktikum der Mindestlohn bezahlt werden muss?

    Danke für Ihre Mühe

    Gruss Markus Vecek

    hier die Anfrage:

    Pflichtpraktikum einer Schülerin

    Von: markusvecek am 31.07.2026

    Guten Tag,


    wir haben eine Interessentin für ein Praktikum. Sie hat das berufliche Gymnasium vom Schulteil abgeschlossen. Für den endgültigen Abschluss wird ein einjähriges Praktikum verlangt. Schulbescheinigung siehe unten.


    Das Praktikum soll im Dezember beginnen (Gastronomie), 5 Tage Woche 40 Stunden/Woche ca. EUR 1.700 brutto, 12 Monate.


    Gehe ich recht in der Annahme das ich hier mit PGS 105 melde und kein Mindestlohn zahlen muss? Muss nach dem Praktikum das Praktikumszeugnis und das Abschlusszeugnis der Schule in die Personalakte für die SV Prüfung?


    Bescheinigung der Schule:


    MARIANUM


    Kloster Hegne


    Bescheinigung über Schulbesuch


    Die Schülerin


    geboren am


    Anschrift


    besuchte im Schuljahr 2025/2026 SG1a


    der Schulart: Berufliches Gymnasium der sozial- und


    gesundheitswissenschaftlichen Richtung - ProfiI Soziales


    in unserem Hause.


    Der Schulbesuch begann am 01.08.2024 und endete am 29.O7.2026.


    Frau hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfolgreich abgeschlossen.


    Ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Schute hat der o. g, Antragsteller von sich aus dem Empfänger dieser Bescheinigung mitzuteilen, eine gesonderte Nachricht durch die Schute erfolgt nicht.




    Bestätigung


    Die Fachhochschulreife besteht aus zwei Elementen: dem schulischen und dem


    berufsbezogenen Teil.


    Nach dem erfolgreichen Bestehen des schulischen Teils folgt der berufsbezogene TeiI z.B.


    in Form eines mindestens einjährigen Praktikums.


    Dem Gymnasium werden entsprechende Arbeitszeugnisse oder Leistungsnachweise nach


    Abschluss der praktischen Tätigkeit vorgelegt. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die Schule


    das Zeugnis der Fachhochschulreife aus.




    Danke für Ihre Mühe.


    Gruss


    Markus Vecek




    02

    RE: Pflichtpraktikum einer Schülerin

    Von: Ihr Expertenteam am 31.07.2026

    Sehr geehrter Herr Vecek,


    der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung werden Personen unterstellt, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- und Berufsausbildung dienen.


    Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Personen, deren Praktikum sich als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt oder als Beschäftigung zur Berufsausbildung darstellt, ist zwischen vorgeschriebenen Praktika und nicht vorgeschrieben Praktika zu unterscheiden. Vorgeschriebene Praktika liegen dabei nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind.


    Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Praktikanten, die ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs ableisten, werden sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer beurteilt.


    In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um ein solches vorgeschriebene Praktikum. Da hier eine Vergütung gezahlt wird, ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach den grundsätzlichen Regelungen für Arbeitnehmer vorzunehmen. Die Anmeldung ist mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „105“ vorzunehmen. Die Insolvenzgeldumlage und auch die Umlagen U1 und U2 sind abzuführen.


    Eine entsprechende Bescheinigung seitens der Schule sollte zu den Entgeltabrechnungsunterlagen genommen werden.


    Nach unserem Kenntnisstand ist der Mindestlohn für diesen Personenkreis nicht relevant. Diese Frage müsste arbeitsrechtlich geklärt werden Wir empfehlen Kontakt zu Ihrem Arbeitgeberverband, der zuständigen Kammer oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum einer Schülerin und Mindestlohn

    Guten Tag Herr Vecek,


    nach Ihrer Schilderung spricht alles dafür, dass es sich um ein vorgeschriebenes Schulpraktikum handelt, das für den Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife erforderlich ist. Pflichtpraktika aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen fallen grundsätzlich nicht unter das Mindestlohngesetz (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG). In diesem Fall besteht daher kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die Pflichtpraktikumseigenschaft nach Art und Umfang sollte auch hinsichtlich einer Kontrolle auf Einhaltung des Mindestlohngesetzes nachvollziehbar ind er Personalakte dokumentiert werden.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht


     

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