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  • 01
    pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Liebes Expertenforum,


    ein Mitarbeiter einer Filmproduktion beginnt am 15.03. ein auf 3,5 Monate befristetes Arbeitsverhältnis. Der auf das Jahr hochgerechnete Lohn würde die JAE Grenze überschreiten. In Bezug auf das BSG Urteil GS 2/64 vom 30.06.1965 erfolgte auf dem Personalbogen bei Einstellung eine Abfrage an den Arbeitnehmer, ob er 2026 die JAE voraussichtlich überschreiten werde. Diese Frage verneinte er und er wurde daraufhin als pflichtversichert 101 mit 1/1/1/1 gemeldet. Der Arbeitgeber hat aber auch nach dem 30.06.2026 die Weiterarbeit gefordert bzw nicht unterbunden, wodurch arbeitsrechtlich nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Mit diesem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiß nun der Arbeitnehmer seit 01.07.26 und der Arbeitgeber seit kurzem, daß er die JAE in 2026 doch überschreiten wird.


    Nun gilt in der SV einerseits bei der vorausschauende Betrachtung, daß eine fehlerhafte Einschätzung nicht rückwirkend korrigiert werden darf, aber ab dem Zeitpunkt ab dem man von der falschen Einschätzung weiß, korrigiert werden muss. Andererseits beginnt die Versicherungsfreiheit z.B. bei einer Gehaltserhöhung erst zum 01.01. des Folgejahres.

    Wie ist der Arbeitnehmer ab 01.07. zu melden? Weiterhin mit 1/1/1/1 oder mit 9/1/1/1?


    Macht es sv-technisch einen Unterschied, ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der bisherige befristete Vertrag stillschweigend entfristet wird oder ob man sich nachträglich ab 01.07. auf einen neuen Arbeitsvertrag einigt? Ist die bisherige Abmeldung zu stornieren oder eine neue Anmeldung per DEÜV nötig?


    Ich bin sehr gespannt, auf Ihre Antwort. Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt mit 12 Monaten (maßgebender Zeitraum: 15.03.2026 bis 14.03.2027) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
     
    Sofern das nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2026 überschreitet, liegt mit Beginn der Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit vor. Der Arbeitgeber hätte in dem von Ihnen geschilderten Fall nach unserer Auffassung keine Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 vornehmen dürfen, da Krankenversicherungsfreiheit vorliegt.
     
    Für eine verbindliche Beurteilung und der (rückwirkenden) Umstellung auf eine freiwillige Krankenversicherung empfehlen wir die Einbindung der zuständigen Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für die schnelle Antwort. Generell haben Sie natürlich vollkommen recht.


    Leider sind Sie jedoch nicht auf das zitierte und in der Filmbranche seitdem angewendete (und von keinem DRV Prüfer beanstandeten) BSG-Urteil eingegangen, daß zu der von Ihnen genannten Hochrechnung sagt "Diese Berechnungsweise kann aber jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn im Laufe des für die Ermittlung des JAV (heute JAE) maßgebenden Jahres "berufsüblich" mehrere Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden und der Arbeitnehmer dazwischen immer wieder ohne Beschäftigung ist. In derartigen Fällen ist vielmehr der JAV nach den Gesamtumständen unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte des Arbeitnehmers oder des Verdienstes vergleichbarer Personen durch Schätzung entsprechend den Grundsätzen zu ermitteln, welche die Rechtssprechung zur Ermittlung des JAV bei schwankendem Entgelt während desselben Beschäftigungsverhältnisses entwickelt hat."

    Offensichtlich wird dieses Urteil auch auf Seiten der Krankenkassen angewendet, da regelmäßig Krankenkassen bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen bitten, von pflichtversichert auf freiwillig gesetzlich versichert oder umgekehrt umzuschlüsseln, weil "der Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bei ihnen entweder pflicht- oder freiwillig gesetzlich versichert im System sei". Nach Ihrer Auslegung durch reine Hochrechnung auf 12 Monate dürften diese Änderungswünsche sonst ja nicht möglich sein, weil ein unterschiedlicher Versichertenstatus innerhalb eines Kalenderjahres dann ja möglich wäre.


    Würden Sie trotz meiner Ausführungen dabei bleiben, daß der Arbeitgeber keine Anmeldung mit 1/1/1/1 hätte vornehmen dürfen?


    Wäre es evtl. mit diesem neuen Hintergrund möglich zu beantworten, ob eine Korrektur der vorausschauenden Betrachtung ab 01.07. nötig ist oder ob die Versicherungspflicht erst zum 31.12. endet?


    Vielen lieben Dank für Ihre Mühe!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 04
    RE: pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) beschreibt die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für unständig Beschäftigte:
    Bei unständig Beschäftigten wird der Beginn und das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Regelungen über die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bestimmt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für abhängig Beschäftigte gleichermaßen. Berufsmäßig unständig Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Hinsichtlich der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist der Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 30. 6.1965 - GS 2/64 - und ein sich dem anschließenden rechtskräftigen Urteil des LSG Hamburg vom 5.11.1968 - I KrBf 1/68 - zu beachten. In dem genannten BSG-Urteil wurde festgestellt, dass Wort laut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift über die Jahresarbeitsentgeltgrenze dafür sprechen, dass das Jahresarbeitsentgelt in den Fällen, in denen von vornherein voraussehbar und berufsüblich mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen werden, die durch Zeiten ohne Beschäftigung unterbrochen werden, nicht durch schematische Multiplikation des für einzelne Lohn- und Gehaltsperioden vereinbarten Gehalts (Normalfall), sondern nur durch Schätzung zu ermitteln ist.

    Hierzu ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles auf die Einkünfte des Vorjahres oder vergleichbarer Beschäftigter zurückzugreifen. Daraus folgt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei unständig Beschäftigten, die voraussichtlich immer wieder bei demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, nicht durch Multiplikation z.B. des Tagesverdienstes mit 360 Tagen ermittelt werden kann, sondern durch Schätzung des voraussichtlichen regelmäßigen tatsächlichen Jahresarbeitsentgelts.

    Soweit sich daraus ergibt, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter, sofern für die Unständigkeit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, gelten hinsichtlich des Ausscheidens aus der Krankenversicherungspflicht die allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zu § 6 Abs. 4 SGB V. Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht hat auch das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zur Folge.
     
    In Ihrer Fallgestaltung handelt es sich nicht um einen unständig Beschäftigten, da die Beschäftigungsdauer bereits dagegen spricht. Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die “berufsmäßig” Beschäftigungen von weniger als einer Woche ausüben. Es handelt sich um Personen, die in ihrem Hauptberuf Beschäftigungen nur von sehr kurzer Dauer (weniger als eine Woche) verrichten und nach ihrem Berufsbild ohne festes Arbeitsverhältnis mal hier, mal dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind.
     
    Von daher verbleibt es bei unserer ersten Antwort.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Liebes Expertenteam,


    vielen herzlichen Dank für die Recherche und die ausführliche Antwort.


    Leider kann ich noch nicht locker lassen, da ich in den 20 Seiten des BSG Urteils nicht finde, daß sich das Urteil auf unständig Beschäftigte bezieht. Ich finde dort z.B.: "Kläger arbeitete (...) in kurzfristigen (wohl nicht im sv-rechtlichen Sinne) Beschäftigungsverhältnissen, die manchmal nur einige Tage, meist mehrere Wochen (somit nicht unständig) und gelegentlich auch bis zu einem Vierteljahr dauerten (somit auch nicht unständig).", und bei der Beschreibung des dem Rechtstreit zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses weiter "vom 14.August bis zum 17.Oktober" (also auch nicht unständig). Ich sehe das Urteil somit sehr wohl auf meine Fallgestaltung anwendbar.


    Wäre es evtl. mit diesem neuen Hintergrund möglich zu beantworten, ob eine Korrektur der vorausschauenden Betrachtung ab 01.07. nötig ist oder ob die Versicherungspflicht erst zum 31.12. endet? Vielen lieben Dank für Ihre Mühen!


    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 06
    RE: pflichtig oder freiwillig gesetzlich versichert

    Sehr geehrter Herr Schmidt,
     
    auch weiterhin sehen wir die Anwendung des BSG-Urteils in der Hauptsache beschränkt auf den Personenkreis der unständig Beschäftigten.
     
    Das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine rechtsverbindliche Beurteilung erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.
     
    Wir empfehlen Ihnen, den konkreten Fall verbindlich von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse beurteilen zu lassen. Hierfür werden die Arbeitsverträge und das komplette BSG-Urteil aus 1965 benötigt. Die zuständige Krankenkasse kann aufgrund des Versicherungsverlaufs gezielt auf Ihre Fragestellungen eingehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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