Liebes Expertenforum,
ein Mitarbeiter einer Filmproduktion beginnt am 15.03. ein auf 3,5 Monate befristetes Arbeitsverhältnis. Der auf das Jahr hochgerechnete Lohn würde die JAE Grenze überschreiten. In Bezug auf das BSG Urteil GS 2/64 vom 30.06.1965 erfolgte auf dem Personalbogen bei Einstellung eine Abfrage an den Arbeitnehmer, ob er 2026 die JAE voraussichtlich überschreiten werde. Diese Frage verneinte er und er wurde daraufhin als pflichtversichert 101 mit 1/1/1/1 gemeldet. Der Arbeitgeber hat aber auch nach dem 30.06.2026 die Weiterarbeit gefordert bzw nicht unterbunden, wodurch arbeitsrechtlich nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Mit diesem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiß nun der Arbeitnehmer seit 01.07.26 und der Arbeitgeber seit kurzem, daß er die JAE in 2026 doch überschreiten wird.
Nun gilt in der SV einerseits bei der vorausschauende Betrachtung, daß eine fehlerhafte Einschätzung nicht rückwirkend korrigiert werden darf, aber ab dem Zeitpunkt ab dem man von der falschen Einschätzung weiß, korrigiert werden muss. Andererseits beginnt die Versicherungsfreiheit z.B. bei einer Gehaltserhöhung erst zum 01.01. des Folgejahres.
Wie ist der Arbeitnehmer ab 01.07. zu melden? Weiterhin mit 1/1/1/1 oder mit 9/1/1/1?
Macht es sv-technisch einen Unterschied, ob im Rahmen der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der bisherige befristete Vertrag stillschweigend entfristet wird oder ob man sich nachträglich ab 01.07. auf einen neuen Arbeitsvertrag einigt? Ist die bisherige Abmeldung zu stornieren oder eine neue Anmeldung per DEÜV nötig?
Ich bin sehr gespannt, auf Ihre Antwort. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Schmidt