Sehr geehrtes Expertenteam,
vor einiger Zeit, am 27.04.26 stellte ich folgende Frage:
in der Lohnrechnung habe ich eine Arbeitnehmerin, die Hauptberuflich seit 01.11.2024 Referentin im Jurist. Vorbereitungsdienst in Dresden ist. Sie macht ihr 1. Staatsexamen. In der Allgemeine Informationen für den Juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen wird sie als Auszubildende bzw. jetzt laut meines Mandanten als Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf behandelt. Sie ist privat Krankenversichert.
Nebenbei ist sie bei einem Rechtanwalt in einem Minijob beschäftigt. Nun ist sie bei unserem Mandanten ebenso als Beraterin angestellt und erhält 550€. Sie darf insgesamt mit 8h/Woche Nebentätigkeiten ausführen. Was eingehalten wird.
Ich erhielt folgende Antwort:
Guten Tag,
mehrere ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung werden zusammengerechnet.
Die Beamtentätigkeit ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass diese nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird.
Die Rechtsreferendarin im Beamtenverhältnis ist in beiden Beschäftigungen in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für die Mitarbeiterin Versicherungspflicht, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus den beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Beide Beschäftigungen sind mit der Beitragsgruppe 0110 und dem Personengruppenschlüssel 101 zu melden.
Nachlesen können Sie dies in den Geringfügigkeitsrichtlinien.
Nun die nächste Frage dazu: Hat die ANin einen Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten KV/PV?
Vielen Dank im Voraus.