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  • 01
    Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen für beihilfeberechtigten Auszubildenden

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    Wir bräuchten bitte Ihre kompetente Hilfe.


    Ein Auszubildender erhält eine Waisenrente und ist dadurch zudem auch „beihilfeberechtigt“, somit gilt für diesen Auszubildenden u.E. der PV-Beitragsgruppenschlüssel in der Pflegeversicherung 2. Der Ausbildungsbetrieb hat seinen Sitz im Bundesland Sachsen.


    Wie hoch ist der Beitragssatz in der Pflegversicherung im o.g. Fall, für den Arbeitgeber sowie für den Auszubildenen? Stimmt folgende Tabelle?


    Kinderlose:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA 0,60% 2,90% 2,00%


    < 23 Jahre bzw. 1 Kind:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA 0,00% 2,30% 1,40%


    2 Kinder:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA -0,25% 2,05% 1,15%


    3 Kinder:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA -0,50% 1,80% 0,90%


    4 Kinder:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA -0,75% 1,55% 0,65%


    5 Kinder:

    Beitrags-

    zuschlag PV = 1 PV = 2

    PV AGA 0,00% 1,30% 0,40%

    PV ANA -1,00% 1,30% 0,40%



    Vielen Dank im Voraus

     

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen für beihilfeberechtigten Auszubildenden

    Guten Tag,


    die Anwendung des maßgeblichen Beitragssatzes für die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung richtet sich nach dem Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort im Sinne des § 9 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird. Für kinderlose Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres beträgt der Beitragssatz 3,6 %.


    Eine Sonderregelung bei den Beiträgen in der Pflegeversicherung besteht für das Bundesland Sachsen. Hier gilt die grundsätzliche paritätische Aufteilung nicht, der Arbeitgeberanteil beträgt seit 1. Januar 2025 1,3 Prozent. Den restlichen Beitragsanteil trägt der Auszubildende.


    Anders als bei abgeleiteten Beihilfeansprüchen (z.B. bei Ehegatten in einer Beschäftigung) gelten bei eigenen Beihilfeansprüchen die Regelungen des § 28 Abs. 2 SGB XI. Da es sich in Ihrem geschilderten Sachverhalt bei einen Beihilfeanspruch aus einer Hinterbliebenenrente um einen eigenen Anspruch handelt, ist der halbe allgemeine Beitragssatz in der Pflegeversicherung (1,8 %) maßgeblich. Hiervon trägt der Auszubildende 0,5 % allein. Somit ergibt sich bei Beschäftigten unter 23 Jahre bzw. mit 1 Kind ein Anteil des Arbeitgebers in Höhe von 0,65 % und des Arbeitnehmers in Höhe von 1,15 %. Zu- Bzw. Abschläge sind entsprechend beim Arbeitnehmeranteil zu berücksichtigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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