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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Pflegeversicherungsbeitrag Arbeitnehmer

    Die Elterneigenschaft eines Arbeitnehmers wurde im Lohnprogramm nicht richtig erfasst,

    deshalb hat der Arbeitnehmer vonJuli 2023 - Dez 2025 zuviel Pflegeversicherung bezahlt.

    Rückrechnung ist im Lohnprogramm nicht möglich. Kann der der Arbeitnehmer die zuviel

    gezahlten Beiträge von der Krankenkasse zurückfordern ?


     

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeitrag Arbeitnehmer

    Hallo Pflegeversicherung,
     
    die grundsätzlichen Hinweise zur „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025 sehen in Fällen der von Ihnen geschilderten Art unter dem Punkt 3.5 Erstattung zu viel gezahlter Beiträge die folgende Vorgehensweise vor:
     
    „Die Erstattung der Beiträge ist im Wege der Auszahlung oder Aufrechnung mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung für den laufenden Abrechnungszeitraum vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist. Die gemeinsamen Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung vom 20. November 2019 finden keine Anwendung. Ist im Einzelfall eine Aufrechnung durch die beitragsabführende Stelle nicht (mehr) möglich, weil keine laufenden Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden (z. B. bei Einstellung der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers), ist ein Antrag auf Erstattung der Beiträge an die zuständige Krankenkasse, die die zu viel gezahlten Beiträge eingezogen hat, zu stellen.“
     
    Sofern ist in Ihrem Sachverhalt eine maschinelle Korrektur der Beiträge durch den Arbeitgeber nicht möglich sein sollte, wäre eine Korrektur beispielsweise über das SV-Meldeportal zu veranlassen.
     
    Eine Rückforderung der zu viel gezahlten Beiträge durch den Arbeitnehmer gegenüber der Krankenkasse ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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