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  • 01
    Pflegeversicherungsbeitrag AG/AN für Auszubildenen mit zusätzl. Waisenrente (beihilfeberechtigt) Bundesland Sachsen

    Sehr geehrte Damen und Herren! Beschäftigung eines Auszubildenden im Bundesland Sachsen mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1112 in der Sozialversicherung


    Für unseren Auszubildenden im Bundesland Sachsen wurde der Beitragsgruppenschlüssel 1112 vergeben. Der Schlüssel „2“ in der Pflegeversicherung wurde gewählt, da der Auszubildende zusätzlich eine Waisenrente von der Deutschen Rentenversicherung erhält. Laut Rentenbescheid ist der Auszubildende beihilfeberechtigt.

    Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt ca. 1.500,00 € brutto. Der Auszubildende hat das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet und es besteht keine Elterneigenschaft.


    Wie ist in diesem Fall die Beitragsberechnung zur sozialen Pflegeversicherung vorzunehmen? Insbesondere wird um Erläuterung der Aufteilung der Pflegeversicherungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebeten.


    Welche Besonderheiten ergeben sich dabei aufgrund der Beihilfeberechtigung, des Bezugs einer Waisenrente sowie des Alters des Auszubildenden und dass das Ausbildungsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Bundesland Sachsen besteht?


    Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeitrag AG/AN für Auszubildenen mit zusätzl. Waisenrente (beihilfeberechtigt) Bundesland Sachsen


    Hallo AnitaSchw,
     
    Auszubildende unterliegen in der Beschäftigung neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht generell auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    In der Pflegeversicherung gilt die Besonderheit, dass Personen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Leistungen nur zur Hälfte erhalten. Deshalb ist nur der halbe Beitragssatz zu zahlen.
     
    Die Beiträge werden jedoch grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Die Halbierung des Beitragssatzes bezieht sich ausschließlich auf den "regulären" Beitragssatz (Basiswert). Während der Beitragssatz für Beschäftigte mit mehreren Kindern abnimmt und für Kinderlose steigt, beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers hier gleichbleibend 0,9 %. Aufgrund der gesonderten Aufteilung im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 0,35 %.
     
    Dies gilt auch für Auszubildene, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel lautet in einem solchem Fall „1112“ (Personengruppenschlüssel „102“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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