Guten Tag,
bei unserem Arbeitnehmer wurde über die ELStAM-Daten für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 ein Kinderfreibetrag von 1,0 und ab 01.01.2026 ein Kinderfreibetrag von 0,5 übermittelt.
Über das DaBPV-Verfahren wurde hingegen keine Elterneigenschaft festgestellt.
Im Rahmen einer weiteren Prüfung hat sich folgender Sachverhalt ergeben:
• Eheschließung am 13.08.2010
• Das Kind des Ehepartners war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt.
• Das Kind wurde vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen.
• In der Entgeltabrechnung wurde bislang der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung erhoben.
Nach unserer Einschätzung könnte aufgrund des Stiefkindverhältnisses bereits seit 2010 eine Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.
Wir bitten um Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt die Pflegeversicherungsbeiträge zu korrigieren sind:
• Ist der Kinderlosenzuschlag rückwirkend bis zum 01.07.2023 zu erstatten?
• Oder ist eine Korrektur lediglich ab 01.01.2025 aufgrund der übermittelten ELStAM-Daten vorzunehmen?
Für eine kurze Begründung unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage bzw. Verfahrensregelung wären wir dankbar.