Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflegeversicherung

    Guten Tag,

    bei unserem Arbeitnehmer wurde über die ELStAM-Daten für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2025 ein Kinderfreibetrag von 1,0 und ab 01.01.2026 ein Kinderfreibetrag von 0,5 übermittelt.

    Über das DaBPV-Verfahren wurde hingegen keine Elterneigenschaft festgestellt.

    Im Rahmen einer weiteren Prüfung hat sich folgender Sachverhalt ergeben:

    • Eheschließung am 13.08.2010

    • Das Kind des Ehepartners war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt.

    • Das Kind wurde vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen.

    • In der Entgeltabrechnung wurde bislang der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung erhoben.

    Nach unserer Einschätzung könnte aufgrund des Stiefkindverhältnisses bereits seit 2010 eine Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen.

    Wir bitten um Mitteilung, ab welchem Zeitpunkt die Pflegeversicherungsbeiträge zu korrigieren sind:

    • Ist der Kinderlosenzuschlag rückwirkend bis zum 01.07.2023 zu erstatten?

    • Oder ist eine Korrektur lediglich ab 01.01.2025 aufgrund der übermittelten ELStAM-Daten vorzunehmen?

    Für eine kurze Begründung unter Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage bzw. Verfahrensregelung wären wir dankbar.

     

  • 02
    RE: Pflegeversicherung

    Hallo Personal_BW,
     
    die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.
     
    Vor diesem Hintergrund ist es für uns zunächst einmal nicht nachvollziehbar, warum das BZSt trotz vorliegender ELStAM-Daten keine Elterneigenschaft zurückgemeldet hat.
     
    Da uns darüberhinaus auch keine weiteren Kenntnisse darüber vorliegen, zu welchem Zeitpunkt die (Stief-)Elterneigenschaft von dem Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitgeteilt und nachgewiesen wurde, bitten wir um Verständnis, dass wir zum Zeitpunkt des Vorliegens der Elterneigenschaft keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.  
     
    Bei Zweifel des Arbeitgebers, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse auf Verlangen.
     
    Weitere Informationen zum Thema sind den Grundsätzlichen Hinweisen zur
    Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 31. März 2025
     
    und
     
    den gemeinsamen Grundsätzen für das „Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) nach § 55a SGB XI und § 28a Absatz 13 Satz 8 SGB IV“
     
    sowie
     
    dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 Punkt 6 Nachweis der Elterneigenschaft für Zwecke der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung (Artikel 1 Nummer 39 - § 55 Absatz 3a SGB XI)“ zu entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Pflegeversicherung

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Vom BZst wurde ab 01.07.2025 1 Kind und ab 01.08.2027 0 zurückgemeldet. Der Mitarbeiter hat nach Anforderung die Unterlagen am 15.06.2026 uns zukommen lassen. Vielen Dank.

  • 04
    RE: Pflegeversicherung

    Hallo Personal_BW,
     
    die von Ihnen beschriebene Rückmeldung des BZSt verstehen wir unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Regelungen so, dass die Elterneigenschaft dort seit dem 01.07.2025 vorliegt und ab 01.08.2027 das berücksichtigte (Stief-)Kind aufgrund der Vollendung des 25- Lebensjahres mit dem Kennzeichen „0“ geschlüsselt wurde. Da die Elterneigenschaft grundsätzlich lebenslang erhalten bleibt, ergibt ab 01.08.2027 keine Änderung im Pflegeversicherungsbeitrag. 
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Mitarbeiter die relevanten Unterlagen erst am 15.06.2026 dem Arbeitgeber vorlegt hat, sehen wir eine Berücksichtigung der Stiefelterneigenschaft für Zeiträume vor dem 01.07.2025 kritisch und empfehlen hier nochmals, die Frage bezüglich des Zeitpunkts des Vorliegens der Elterneigenschaft verbindlich mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.