Sehr geehrtes Expertenteam,
einer unserer Mitarbeiter hatte zur Pflege eines nahen Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch genommen. Er hat nun eine Bescheinigung über die Auszahlung des Pflegeunterstützungsgelds zur Vorlage beim Arbeitgeber erhalten. Ist es notwendig, dass diese Entgeltersatzleistung im Lohnkonto des Mitarbeiters hinterlegt wird, auch wenn für die übrigen Kalendertage im Monat anteiliges Gehalt gezahlt wurde? Wenn ja, muss der Brutto- oder der Nettobetrag des täglichen Pflegeunterstützungsgeld eingepflegt werden?