Expertenforum - Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

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  • 01
    Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    sind Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden, die ihre Abschlussarbeit im Unternehmen schreiben und hierfür einen Vertrag erhalten mit der DEÜV-Personengruppe 900 oder 190 zu melden? Alle drei Gruppen erhalten ein monatliches Fixgehalt. Der Arbeitsvertrag wird bei diesen drei Personengruppen grundsätzlich erst ab dem Moment geschlossen bzw. beginnt ab dem Moment wo sie das Thema der Arbeit von der Uni genehmigt bekommen.


    Vielen Dank.


    MfG

  • 02
    RE: Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Guten Tag,
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplom-/Bachelor-/Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplom-/Bachelor-/Masterarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt weder Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in Betracht, noch sind für diese Personen Umlagebeiträge (U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage) zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Erstellung der Abschlussarbeit gezahlt wird.
     
    Meldungen sind in einem solchen Fall nicht vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Guten Tag,


    vielen Dank.


    Wir haben AAG Erstattungsanträge für diesen Personenkreis an die Krankenkassen gesendet.

    Diese akzeptieren diese jedoch nicht, da keine DEÜV-Meldungen mit der Personengruppe 190 vorliegen.

    Haben wir Anspruch auf ein AAG Erstattungsantrag für diese Personenkreise mit der Gruppe 900? In welcher rechtlichen Grundlage können wir dies nachlesen?


    Vielen Dank.


    MfG

  • 04
    RE: Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Guten Tag,
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z.B. Bachelorarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.
     
    Weil keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt, sind weder Sozialversicherungsbeiträge noch Umlagen abzuführen.
    Weil es sich bei diesen Personen auch nicht um Beschäftigte im Sinne der Unfallversicherung handelt, sind keine Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen. Auch sind in diesen Fällen keine Meldungen mit der Personengruppe „900“ zu erstellen.
     
    Da es sich um keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt und keine Umlagebeträge abgeführt werden, ist eine Erstattung nach dem AAG nicht möglich.
     
    Eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergibt sich, wenn für den Betrieb neben der Abschlussarbeit auch eine verwertbare Arbeitsleistung erbracht wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Guten Tag,


    vielen Dank.


    Müssen wir diesen Personenkreis (DEÜV-PSG 900) bei der Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern für die Feststellung ob die Gesellschaft am U1-Verfahren teilnimmt mit einrechnen?


    Vielen Dank.


    MfG

     

  • 06
    RE: Personengruppe für Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden

    Guten Tag,
     
    wie in unserer vorherigen Antwort geschrieben, sind keine Meldungen abzugeben, auch keine Meldung mit der Personengruppe 900.
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z.B. Bachelorarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.
     
    Für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen.
    Da der Personenkreis keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringt, sind diese Personen auch nicht bei der Feststellung, ob die Gesellschaft am U1-Verfahren teilnimmt, mit einzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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