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  • 01
    Permanenzberechnung - Zahlung Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V

    Personalfall hatte eine Vorbeschäftigung bis 30.06.2026 (mtl. 5000 € und Einmalzahlung 3.833,41 € in 06/26).

    Bei der Wiedereinstellung zum 01.10.2026 (mtl. 900€ - über 55 weiterhin in der privaten Kranken-/ und Pflegeversicherung versichert mtl. 674 €) wird die SV-Luft aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt.

    Durch die Permanenzberechnung erhält der Arbeitnehmer für Oktober den halben KV-Beitrag als Zuschuss, ab November 2026 ändert sich der Zuschuss auf rund 140,00 Euro, und im Dezember 2026 werden 76,05 Euro (8,45 % von 900,00 Euro).

    Unserer Auffassung ist die Zuschusszahlung nach § 257 SGB V an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden (das erste Beschäftigungsverhältnis rechtlich und sozialversicherungsrechtlich diesbezüglich abgeschlossen; seine Entgelte (einschließlich Einmalzahlungen) sind nur für die dort liegenden Abrechnungszeiträume relevant. Ab 01.10.2026 entsteht ein neues Beschäftigungsverhältnis. Für den Zuschuss zur PKV ab diesem Zeitpunkt gilt: Grundlage sind die ab 01.10.2026 erzielten laufenden Entgelte und neue Einmalzahlungen, die diesem neuen Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden.

    Somit dürfte der Personalfall u.E. ab 01.10.2026 wie ein Neueingestellter nur 76,05 € (Durchschnitt der ges. erm. Krankenversicherung von 900,00 Euro) monatlich erhalten.

    Ist unsere Auffassung korrekt?

  • 02
    RE: Permanenzberechnung - Zahlung Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V

    Hallo KG Kassel,


    wie von korrekt beschrieben, erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.


    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.


    Hierbei ist aufgrund Ihrer Angaben zu beachten, dass bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente erhalten, der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist (2026: 7,0%).


    Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).


    Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss aufgrund des Bezuges der Altersvollrente gegenüber dem Rentenversicherungsträger.


    Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss aufgrund seines Rentenbezuges erhält, hat auf die Höhe des Beitragszuschusses, den der Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigung zu zahlen hat, keine Auswirkungen.


    Da bei der reinen Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.


    Antworten hierzu erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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