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  • 01
    Orientierungspraktikum zwischen Bachelor und Masterstudium

    Eine Studentin möchte vor Beginn ihres Masterstudiums (die Immatrikulation im Masterstudiengang ist bereits erfolgt) ein dreimonatiges Orientierungspraktikum bei uns absolvieren. Für das Praktikum soll sie eine Vergütung von 520 EUR erhalten.

    Dazu ergeben sich folgende Fragen:

    Sind die Kriterien für ein Orientierungspraktikum erfüllt?

    Muss der Mindestlohn berücksichtigt werden?

    Unter welchem Personengruppenschlüssel (BGS) muss die Studentin bei der Sozialversicherung gemeldet werden?

  • 02
    RE: Orientierungspraktikum zwischen Bachelor und Masterstudium

    Guten Tag,
     
    bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Nach Ihrer Schilderung soll die Bewerberin 520 Euro/Monat erhalten. Da die Minijobgrenze von derzeit 603 Euro/Monat nicht überschritten wird, ist Berufsmäßigkeit in Ihrem Fall nicht zu prüfen und eine Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aus unserer Sicht grds. möglich. Vorausgesetzt, dass im laufenden Kalenderjahr keine weiteren anrechenbaren Beschäftigungen bestehen. Die Anmeldung müsste mit der Personengruppe 110 und den Beitragsgruppen 0000 erstellt und an die Minijobzentrale gemeldet werden.

    Liegen bereits anrechenbare Vorbeschäftigungen vor, ist ein Minijob möglich.
     
    Ist die Bewerberin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist für die Anmeldung als geringfügig entlohnte Beschäftigte die VA 109 und der Beitragsgruppenschlüssel 6100 zu verwenden.
     
    Ihre Frage zum Mindestlohn ist dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeits- und/oder Privatrechts keine Stellungnahme abgeben können.  
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht- und Privatrecht.
    Gerne geben wir aber eine allgemeine Auskunft:
    Freiwillige Praktika unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Für ein freiwilliges Orientierungspraktikum käme dieser somit grundsätzlich in Frage. Eine Ausnahme regelt allerdings § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG, welche dem Arbeitgeber erlaubt, in diesem speziellen Fall keinen Mindestlohn zu zahlen. Nähere Informationen zum Mindestlohn erhalten Sie vom Zoll. Auf der Homepage erhalten Sie weitere Auskünfte und Kontaktmöglichkeiten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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