Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Orientierungspraktikum überschneidet sich mit Semesterbeginn / Immatrikulation

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    wir planen eine Praktikantin erstmalig zu beschäftigen, befristet für die Dauer von knapp unter 3 Monaten.

    Dieses soll für sie als Orientierung dienen, und es sind € 600.-- / Monat als Entgelt bzw Aufwandsentschädigung vorgesehen. Die geplante Arbeitszeit beträgt 40Std/Woche.

    Die Person plant ihr Studium zum nächsten Wintersemester zu beginnen. Dieses Datum (ca. 01.10.26) überschneidet sich aber teilweise mit dem Orientierungspraktikumszeitraum. Dieser endet ca 15.11.26

    Ist dies unschädlich, oder muss der komplette Orientierungspraktikumszeitraum nachweislich VOR Beginn des Studiums liegen?

    Falls letzteres zutrifft, müsste für das Praktikum auch der Mindestlohn gezahlt werden, oder ist in diesem Fall ein Übergang vom Orientierungspraktikum zu einem freiwilligen studienbegleitendem Praktikum ohne Mindestlohnbindung möglich?

    Im voraus vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Mit freundlichen Grüßen, Savanna

  • 02
    RE: Orientierungspraktikum überschneidet sich mit Semesterbeginn / Immatrikulation

    Hallo Savanna,

    bei einem „Orientierungspraktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um ein „freiwilliges Praktikum“. Dieses ist grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis anzusehen.
     
    Wird das Orientierungspraktikum mit einem monatlichen Entgelt unterhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind (Personengruppenschlüssel „109“). Der Beitragsgruppenschlüssel bei gesetzlich krankenversicherten Personen lautet „6100“ bzw. „6500“ sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.
     
    Die Tatsache, dass das Orientierungspraktikum in die Studienzeit hineinreicht, hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Auswirkungen. 
     
    Die Beantwortung der Frage, ob in der von Ihnen dargelegten Fallkonstellation die Regelungen des Mindestlohns zu beachten sind, betrifft vordergründig das Arbeitsrecht und kann in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.