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  • 01
    Obligatorische Anwendung der Werkstudentenregelung

    Es wird von beschäftigten Studenten mitunter die Auffassung vertreten, dass das Werkstudentenprivileg - BGR 0100 - nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Student sich darauf beruft. Mit anderen Worten, wenn der Student die Anwendung nicht wünscht, aus welchen Gründen auch immer, darf der Arbeitgeber die Werkstudentenregelung nicht anwenden.


    Meines Erachtens obliegt es dem Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses anhand der geltenden gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Dabei findet die Werkstudentenregelung entsprechend Anwendung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – es handelt sich hierbei um keine freiwillige Wahl oder Option, die der Arbeitgeber oder Studierende sich aussuchen können.


    Hieraus folgt, dass ein Wahlrecht für den Studenten nicht besteht. Der Student hat bei der Aufklärung zu seinem Sozialversicherungsstatus vollumfänglich mitzuwirken. Wenn sich hieraus ergibt, dass die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung erfüllt sind, ist diese anzuwenden, ein Verzicht durch den Studenten ist nicht möglich.


    Für eine kurze Rückmeldung, ob meine vorgetragene Rechtsauffassung korrekt ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar.


     

  • 02
    RE: Obligatorische Anwendung der Werkstudentenregelung

    Guten Tag,


    wir können Ihren Ausführungen vollumfänglich zustimmen.


    Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 EUR) liegt und der Studierende immatrikuliert ist. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.


    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (S 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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