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  • 01
    neue EEL Kind krank nach rückwirkender (2 Jahre) Erhöhung EG erstellen

    Guten Tag,

    wir erledigen die Lohnbuchhaltung für einen freien Träger, welcher nur an den TVÖD angelehnt ist.

    Die Ausschlussfrist nach & 37 TVÖD wurde im Arbeitsvertrag nicht erwähnt. Aus diesem Grund erhält eine Mitarbeiterin nun rückwirkend für 2 Jahre ab Mai 2024 eine höhere Entgeltgruppe. In dieser Zeit war die Mitarbeiterin häufiger mit dem Kind krank. Die Entgeltbescheinigungen Kind krank der letzten 6 Monate wurden von unserem Lohnprogramm automatisch storniert und mit dem höheren Entgelt neu erstellt.

    Hat die Mitarbeiterin auch für den Zeitraum von Mai 2024 bis Oktober 2025 Anspruch auf ein höheres Kinderkrankengeld?

    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: neue EEL Kind krank nach rückwirkender (2 Jahre) Erhöhung EG erstellen

    Hallo Lohnbüro KW,
     
    für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist in der Entgeltbescheinigung grundsätzlich auf das während des Freistellungszeitraums ausgefallene laufende, dem Grunde nach beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (ohne Begrenzung auf eine Beitragsbemessungsgrenze), abzustellen.
     
    Eine Nachzahlung aufgrund einer rückwirkenden Entgelterhöhung wird nur dann berücksichtigt, wenn der Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs (z. B. der Tag des Tarifabschlusses) vor dem Beginn der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes liegt. Die Nachzahlung wird in diesem Fall mitbescheinigt, wenn sie sich auf den maßgebenden Freistellungszeitraum bezieht.
     
    Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zum „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Abs. 10 SGB XIV“ vom 13.03.2024 in der Fassung vom 10.12.2025.
     
    Ob durch die rückwirkende Entgelterhöhung eine neue Entgeltbescheinigung zu übermitteln ist, kann nur verbindlich in Abstimmung mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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