Hallo Zusammen,
ein Mandant aus der Gastronomie möchte seinen Arbeitnehmern neben dem vereinbarten Grundlohn einen Nachtzuschlag in Höhe von 25 % zahlen. Aus Gründen einer gleichbleibenden monatlichen Auszahlung soll der Nachtzuschlag jeden Monat als gleich hoher Festbetrag abgerechnet werden.
Die Arbeitnehmer leisten grundsätzlich regelmäßig Nachtarbeit. Die Anzahl der tatsächlich geleisteten Nachtstunden schwankt jedoch, insbesondere aufgrund von:
- Urlaub,
- Arbeitsunfähigkeit,
- gesetzlichen Feiertagen,
- Betriebsferien,
- sonstigen Ausfallzeiten und unterschiedlich verteilten Arbeitseinsätzen.
Nach meinem Verständnis setzt die Steuerfreiheit nach § 3b EStG voraus, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt wird. Die tatsächlichen Nachtstunden würden durch den Mandanten vollständig aufgezeichnet und könnten für jeden Arbeitnehmer nachgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Kann der Arbeitgeber von Januar bis einschließlich Oktober einen gleichbleibenden monatlichen Betrag als Abschlagszahlung auf die voraussichtlich anfallenden Nachtzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei abrechnen?
Wäre es ausreichend, im November oder spätestens im Dezember eine Spitzabrechnung vorzunehmen und dabei die im Kalenderjahr gezahlten Abschläge mit den tatsächlich geleisteten und dokumentierten Nachtstunden abzugleichen?
Muss die abschließende Verrechnung zwingend vor Erstellung und Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen?
Können Unter- oder Überzahlungen innerhalb desselben Kalenderjahres miteinander verrechnet werden, obwohl in einzelnen Monaten wegen Urlaub, Krankheit oder Betriebsferien keine oder deutlich weniger Nachtstunden geleistet wurden?
Muss die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit monatlich erfüllt sein oder kann für Abschlagszahlungen eine kalenderjahrbezogene Gesamtbetrachtung vorgenommen werden?
Wie ist der während Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall arbeitsrechtlich gegebenenfalls fortzuzahlende Durchschnitt der Nachtzuschläge steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine tatsächliche Nachtarbeit geleistet wurde?
Ist es erforderlich, den gleichbleibenden Betrag arbeitsvertraglich ausdrücklich als widerruflichen bzw. verrechenbaren Abschlag auf tatsächlich entstehende Nachtzuschläge zu vereinbaren?
Wie sollte mit einer Überzahlung umgegangen werden, wenn die im Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Nachtstunden geringer sind als die durch die Abschläge vergüteten Nachtstunden? Muss die Differenz zwingend zurückgezahlt werden oder kann sie im Rahmen der Jahresabrechnung steuer- und sozialversicherungspflichtig umgeschlüsselt werden?
Ist eine Verrechnung mit höheren Nachtzuschlagsansprüchen aus anderen Monaten des gleichen Kalenderjahres zulässig?
Gibt es eine rechtssichere alternative Gestaltung, mit der eine monatlich gleichbleibende Auszahlung erreicht werden kann, ohne dass bei einer späteren Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung die Steuer- und Beitragsfreiheit der gesamten Zahlungen gefährdet wird?
Vielen Dank im Voraus für eine fachliche Einschätzung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hamann