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  • 01
    Nachzahlung Zuschuss zur freiwillig gesetzlichen KV beherrschendem GGF zur vGA-Vermeidung


    Hallo zusammen,


    ich brauche eure Einschätzung zur Abrechnung einer rückwirkenden Nachzahlung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF).


    Im GGF-Anstellungsvertrag von 2023 ist ein Zuschuss zur freiwillig gesetzlichen KV/PV vereinbart (hälftige Erstattung, gedeckelt auf 575,00 €/Monat).

    Dieser Zuschuss zur freiwilligen GKV (AOK) wurde in den Jahren 2023 bis 2025 in der Abrechnung versehentlich vergessen.

    Nun soll die Summe rückwirkend nachgezahlt werden.

    Ebenfalls 2023 wurden andere vertragliche Ansprüche (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) erst abgerechnet, danach aber per Gesellschafterbeschluss für die Zukunft wieder gestrichen.


    Um das hohe Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu umgehen, steht die Überlegung im Raum, die gesamte Nachzahlsumme im Juli 2026 voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (sonstiger Bezug) abzurechnen.


    Haltet ihr diesen Weg (Auszahlung im aktuellen Monat als voll pflichtiger sonstiger Bezug) für geeignet, um jegliche vGA-Diskussion in der nächsten Betriebsprüfung zu vermeiden?


    Vielen Dank für eure Unterstützung!

  • 02
    RE: Nachzahlung Zuschuss zur freiwillig gesetzlichen KV beherrschendem GGF zur vGA-Vermeidung

    Guten Tag,
     
    bei der Antwort auf Ihre Frage unterstellen wir zunächst, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auch wenn Ihre Sachverhaltsschilderung („beherrschender Gesellschafter Geschäftsführer“) dies eigentlich ausschließt.
    Wir gehen aber davon aus, dass ein Statusfeststellungsverfahren den Status geklärt hat.
     
    Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden. Der vereinbarte Zuschuss ist somit Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes.
     
    Einmalzahlungen werden dem Beitragsmonat der Auszahlung zugeordnet, während laufendes Arbeitsentgelt im Monat der Arbeitsleistung (Entstehungsprinzip) zu verbeitragen ist. Im Fall des monatlichen AG-Zuschusses ist dies nicht ganz eindeutig, so dass aus unserer Sicht keine Einwände bestehen, die Nachzahlung als Einmalzahlung zu verbeitragen.
     
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wir bei entsprechender sauberer Dokumentation nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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