Sehr geehrtes Expertenteam,
ein Mandant muss für eine Beschäftigte aufgrund fehlerhafter Beurteilung eines Sachverhaltes Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 12 Monaten nachzahlen. Aufgrund des § 28g SGB IV kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht mehr bei der Beschäftigten nachfordern.
Frage: Entsteht durch die - verpflichtende Übernahme - der SV-Beiträge ein steuer- und sozialversicherungsrechtlicher geldwerter Vorteil?
Wir haben ein Urteil gefunden, dass dies bei einem Summenbescheid nicht der Fall ist.
Aber hier liegt ja ein "Einzelfall" vor.
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)