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  • 01
    Nachzahlung von SV-Beiträgen - geldwerter Vorteil?

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Mandant muss für eine Beschäftigte aufgrund fehlerhafter Beurteilung eines Sachverhaltes Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 12 Monaten nachzahlen. Aufgrund des § 28g SGB IV kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nicht mehr bei der Beschäftigten nachfordern.


    Frage: Entsteht durch die - verpflichtende Übernahme - der SV-Beiträge ein steuer- und sozialversicherungsrechtlicher geldwerter Vorteil?


    Wir haben ein Urteil gefunden, dass dies bei einem Summenbescheid nicht der Fall ist.

    Aber hier liegt ja ein "Einzelfall" vor.


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Nachzahlung von SV-Beiträgen - geldwerter Vorteil?

    Guten Tag,


    bei einer nachträglichen Beitragsberechnung wird lediglich die gesetzlich begründete Nachforderung erfüllt. Zum Schutz der Arbeitnehmenden ist eine Beteiligung an der Nachberechnung in der Regel nur für die letzten 3 Abrechnungsmonate möglich. Hier steht dem Arbeitgeber ein Abzugsrecht der Sozialversicherungsbeiträge vom Gehalt zu.


    Nur wenn der Arbeitgeber in den genannten Fällen von seinem Abzugsrecht keinen Gebrauch macht, sind die übernommenen Beiträge/ Beitragsanteile des Arbeitnehmers ein geldwerter Vorteil und dem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dies wurde bereits mit Urteil des BFH vom 29.10.1993 - VI R 4/87 entschieden, dass in Fällen von Nachberechnungen kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmenden entsteht. Dies ist nur bei bewussten „Nettolohnvereinbarungen“ der Fall.


    Zusammenfassend liegt somit in Ihrem Sachverhalt kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmenden vor.


    Mit Freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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