Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Nachzahlung nach Austritt

    Guten Tag,

    ein Arbeitnehmer ist im Mai 2026 ausgeschieden. In der Gehaltsabrechnung Mai wurde ein Abzug i.H.v. 1000,00 € vom laufenden Bruttogehalt abgezogen zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos.

    Nun hat man sich Anfang Oktober per Vergleich auf eine Nachzahlung von 500,00 € brutto geeinigt. Dürfen wir mit Abrechnungsstand September (wir rechnen den vergangenen Monat erst zu Beginn des Folgemonats ab) eine Nachberechnung/Korrekturabrechnung für den Austrittsmonat Mai erstellen, in welcher der Abzugsbetrag zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos um 500,00 € verringert wird? Hieraus ergibt sich dann eine Nachzahlung an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer für den Monat Mai, die SV-Beiträge werden für den Austrittsmonat korrekt berechnet. Die DEÜV-Meldung zum Ende der Beschäftigung wird storniert und neu erstellt. Vielen Dank für Ihre Antwort!

  • 02
    RE: Nachzahlung nach Austritt

    Hallo HAyStahl,


    sozialversicherungsrechtlich können Beitragskorrekturen aus Vormonaten grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Eine Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge kann im laufenden Beitragsnachweis nur unter den Bedingungen der aktuellen „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung“ berücksichtigt werden.


    Daneben besteht die Möglichkeit, den übermittelten Beitragsnachweis-Datensatz zu stornieren (das Beitragssoll wird vollständig abgesetzt) und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz abzugeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Nachzahlung nach Austritt

    Hallo,

    hier liegt ein Missverständnis vor, die Frage bezog sich hauptsächlich darauf, ob es richtig ist, die Nachzahlung nach Austritt des Mitarbeiters im letzten abgerechneten Monat des Beschäftigungsverhältnisses abzurechnen, wodurch sich in diesem Fall eine korrigierte Abrechnung für den Mai ergibt. Selbstverständlich berechnet die Lohnsoftware die Beiträge für den Monat Mai entsprechend neu und lässt sie in den Beitragsnachweis einfließen. Da der ehemalige Mitarbeiter eine Nachzahlung erhält, kommt es auch zu einer Nachzahlung bei den SV-Beiträgen. Darf die Nachzahlung also im Austrittsmonat Mai abgerechnet werden?

    Nochmals vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

  • 04
    RE: Nachzahlung nach Austritt

    Hallo HAyStahl,


    Ihrer Schlussfolgerung, in der von Ihnen beschriebenen Vorgehensweise die Nachzahlung nach Austritt des Mitarbeiters im letzten abgerechneten Monat des Beschäftigungsverhältnisses abzurechnen, wodurch sich hier eine korrigierte Abrechnung für den Mai ergibt, schließen wir uns an.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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