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  • 01
    Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Hallo zusammen,


    ich benötige eure steuerrechtliche Einschätzung zu einem Fall von rückwirkender Gehaltsnachzahlung bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und dem damit verbundenen vGA-Risiko.


    Im GGF-Anstellungsvertrag von 2023 ist eine hälftige Erstattung der Beiträge zur freiwillig gesetzlichen KV/PV vereinbart (bis 575,00 €/Monat).


    Dieser Zuschuss zur freiwillig gesetzlich KV/PV (AOK) wurde in den Jahren 2023 bis 2025 nicht umgesetzt.

    Ebenfalls im Jahr 2023 wurden andere vertragliche Ansprüche (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zunächst abgerechnet, kurz darauf jedoch per Gesellschafterbeschluss für die Zukunft wieder gestrichen.

    Der GGF möchte nun die Auszahlung der aufgelaufenen Summe für 2023–2025 im Juli 2026 über den Lohn abrechnen.


    Verliert die Finanzverwaltung durch die vollumfängliche Versteuerung der Nachzahlung als sonstiger Bezug im 07/2026 die rechtliche Grundlage, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu konstruieren?

    Schließlich fließt kein Gewinn steuerfrei ab, sondern es liegt regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


    Wie sollte der aktuelle Gesellschafterbeschluss formuliert sein, damit die Zahlung von der Betriebsprüfung als reine Korrektur eines Abrechnungsfehlers (und nicht als willkürliche, rückwirkende Vorteilsgewährung) eingestuft wird?


    Vielen Dank für eure fachliche Unterstützung!

  • 02
    RE: Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die steuerliche Prüfung, ob eine vGA vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die Beträge in anderem Kontext (z.B. als Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers) versteuert werden. (Die unterschiedliche Zuordnung kann erhebliche Unterschiede bei der Gesamt-Steuerlast bewirken. Deshalb wird z.B. auch im benachbarten Bereich überhöhter GF-Vergütung seitens der Finanzämter intensiv geprüft.)


    Entscheidend für die steuerliche Anerkennung als Nachzahlung ist, ob die Zahlungen in selber Höhe auch ohne die Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft erfolgen würden (Drittvergleich). Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Nach den in der Fragestellung mitgeteilten Umständen würde sich ergeben:


    - Die Zuschüsse zur privaten KV/PV sind gesetzlich geregelt und geschuldet. Die ansprüche sind für die Jahre 2023-2025 auch noch nicht verjährt. Deshalb liegt keine vGA vor.


    - Die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist vGA, wenn entsprechende Beträge seit 2023 nicht mehr geschuldet sind (weil ein Gesellschafterbeschluss vorherige Zusagen aufhob). Insofern ist (a) bei Drittüblichkeit die erneute Zusage (aber nur mit Wirkung für die Zukunft) denkbar und (b) die Prüfung, ob der widerrufende Gesellschafterbeschluss seinerzeit wirksam war (oder die Forderung weiterbestand; dann wäre jetzige Nachzahlung möglich).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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