Hallo zusammen,
ich benötige eure steuerrechtliche Einschätzung zu einem Fall von rückwirkender Gehaltsnachzahlung bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und dem damit verbundenen vGA-Risiko.
Im GGF-Anstellungsvertrag von 2023 ist eine hälftige Erstattung der Beiträge zur freiwillig gesetzlichen KV/PV vereinbart (bis 575,00 €/Monat).
Dieser Zuschuss zur freiwillig gesetzlich KV/PV (AOK) wurde in den Jahren 2023 bis 2025 nicht umgesetzt.
Ebenfalls im Jahr 2023 wurden andere vertragliche Ansprüche (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zunächst abgerechnet, kurz darauf jedoch per Gesellschafterbeschluss für die Zukunft wieder gestrichen.
Der GGF möchte nun die Auszahlung der aufgelaufenen Summe für 2023–2025 im Juli 2026 über den Lohn abrechnen.
Verliert die Finanzverwaltung durch die vollumfängliche Versteuerung der Nachzahlung als sonstiger Bezug im 07/2026 die rechtliche Grundlage, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu konstruieren?
Schließlich fließt kein Gewinn steuerfrei ab, sondern es liegt regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Wie sollte der aktuelle Gesellschafterbeschluss formuliert sein, damit die Zahlung von der Betriebsprüfung als reine Korrektur eines Abrechnungsfehlers (und nicht als willkürliche, rückwirkende Vorteilsgewährung) eingestuft wird?
Vielen Dank für eure fachliche Unterstützung!