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  • 01
    Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Hallo zusammen,


    ich benötige eure steuerrechtliche Einschätzung zu einem Fall von rückwirkender Gehaltsnachzahlung bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) und dem damit verbundenen vGA-Risiko.


    Im GGF-Anstellungsvertrag von 2023 ist eine hälftige Erstattung der Beiträge zur freiwillig gesetzlichen KV/PV vereinbart (bis 575,00 €/Monat).


    Dieser Zuschuss zur freiwillig gesetzlich KV/PV (AOK) wurde in den Jahren 2023 bis 2025 nicht umgesetzt.

    Ebenfalls im Jahr 2023 wurden andere vertragliche Ansprüche (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zunächst abgerechnet, kurz darauf jedoch per Gesellschafterbeschluss für die Zukunft wieder gestrichen.

    Der GGF möchte nun die Auszahlung der aufgelaufenen Summe für 2023–2025 im Juli 2026 über den Lohn abrechnen.


    Verliert die Finanzverwaltung durch die vollumfängliche Versteuerung der Nachzahlung als sonstiger Bezug im 07/2026 die rechtliche Grundlage, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu konstruieren?

    Schließlich fließt kein Gewinn steuerfrei ab, sondern es liegt regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.


    Wie sollte der aktuelle Gesellschafterbeschluss formuliert sein, damit die Zahlung von der Betriebsprüfung als reine Korrektur eines Abrechnungsfehlers (und nicht als willkürliche, rückwirkende Vorteilsgewährung) eingestuft wird?


    Vielen Dank für eure fachliche Unterstützung!

  • 02
    RE: Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Sehr geehrter Fragesteller,


    für die steuerliche Prüfung, ob eine vGA vorliegt, ist nicht entscheidend, ob die Beträge in anderem Kontext (z.B. als Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers) versteuert werden. (Die unterschiedliche Zuordnung kann erhebliche Unterschiede bei der Gesamt-Steuerlast bewirken. Deshalb wird z.B. auch im benachbarten Bereich überhöhter GF-Vergütung seitens der Finanzämter intensiv geprüft.)


    Entscheidend für die steuerliche Anerkennung als Nachzahlung ist, ob die Zahlungen in selber Höhe auch ohne die Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft erfolgen würden (Drittvergleich). Dies ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Nach den in der Fragestellung mitgeteilten Umständen würde sich ergeben:


    - Die Zuschüsse zur privaten KV/PV sind gesetzlich geregelt und geschuldet. Die ansprüche sind für die Jahre 2023-2025 auch noch nicht verjährt. Deshalb liegt keine vGA vor.


    - Die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist vGA, wenn entsprechende Beträge seit 2023 nicht mehr geschuldet sind (weil ein Gesellschafterbeschluss vorherige Zusagen aufhob). Insofern ist (a) bei Drittüblichkeit die erneute Zusage (aber nur mit Wirkung für die Zukunft) denkbar und (b) die Prüfung, ob der widerrufende Gesellschafterbeschluss seinerzeit wirksam war (oder die Forderung weiterbestand; dann wäre jetzige Nachzahlung möglich).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Vielen Dank!


    In einem anderen Fall habe ich ebenfalls noch eine Frage an das Steuerteam.


    Wir haben beim Mandanten (GmbH) einen Feststellungsbescheid zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit als Geschäftsführer von der DRV rückwirkenden Zeitraum von September 2023 bis Juni 2026 erhalten.


    Zu den praktischen Auswirkungen dieses rückwirkenden Bescheids ergeben sich für uns folgende Fragen, die wir klären möchten:


    1. Welche Schritte sind für die Umsetzung der Schlüssel BGS 1111 und PGS 101 ab September 2023 bis 2026 erforderlich

    und wie verhält sich dies zu bereits abgeschlossenen und übermittelten Entgeltabrechnungen der Vorjahre?


    2. Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung & vGA-Risiko


    Bislang wurde mit dem Lohn ein entsprechender KV/PV (gesetzlich versichert) Arbeitgeberzuschuss gezahlt.

    Muss dieser gezahlte AG-Zuschuss für die Vergangenheit von dem Geschäftsführer an die Gesellschaft zurückbezahlt (mit Zinsen) werden, bzw. droht im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Einstufung einer verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beziehungsweise steuerpflichtiger Arbeitslohn?


    3.

    Besteht ein Ermessen die Wirksamkeit bzw. Umsetzung des Feststellungsbescheids der DRV (zur Vermeidung von steuerlichen Problemen für die Vergangenheit) die Änderung ab dem laufenden Monat (Juni 2026) geltend zu machen?


    Über eine fachliche Einschätzung oder Beantwortung meiner Fragen im Zuge der weiteren Bearbeitung würde ich mich freuen.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 04
    RE: Nachzahlung GKV-Zuschuss bei GGF

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den steuerlichen Aspekten der Frage können wir (in Ihrer Nummerierung) mitteilen:


    1. Zunächst muss geprüft werden,

    a) ob sich aus der geänderten sv-rechtlichen Einordnung ergibt, dass in den Vorjahren Lohnsteuer fehlerhaft berechnet und abgeführt wurde und

    b) ob (ggf. in welcher Höhe) sich durch die geänderte SV-Zuordnung Zahlungspflichten im Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer (Rückzahlungspflichten des GF oder Nachzahlungspflichten der GmbH) ergeben.

    Wird im erstgenannten Bereich (a) festgestellt, dass zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde, ist dies dem Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich elektronisch anzuzeigen (§ 41c Abs. 4 Satz 1 EStG). Eine Korrektur im Verhältnis zwischen GmbH und GF findet nicht statt.

    Sollte sich gegenteilig ergeben, dass Lohnsteuer überzahlt wurde, ist dies als Zuvielleistung des AG zu behandeln und kann Rückzahlungspflichten des GF begründen (siehe Buchstabe b).

    Hinsichtlich (b) sind Nachzahlungspflichten der GmbH im laufenden Kalenderjahr mit Zufluss (Auszahlung an den GF) als sonstiger Bezug lohnsteuerlich zu behandeln. (Anders als im SV-Recht erfolgt keine Zuordnung auf die zurückliegenden Jahre.)

    Ergeben sich Rückzahlungspflichten des GF gegenüber der GmbH, sind diese durchzusetzen. Anderenfalls (bei Verzicht des Unternehmens) ist die Einordnung als vGA oder geldwerter Vorteil möglich (dazu sogleich unter 2).


    2. Wir verstehen den Sachverhalt so, dass bisher eine freiwillige gesetzliche

    Versicherung des GF (KV/PV) vorlag und nun eine Versicherungspflicht festgestellt wurde. Sollte es sich anders verhalten, bitten wir um Hinweis.

    In der genannten Konstellation dürfte die Frage einer Rückzahlungspflicht nicht auftreten, weil die GmbH als Arbeitgeber verpflichtet bleibt, (auch für die Vergangenheit) den AG-Anteil zur KV/PV zu leisten.

    Eine Einstufung als vGA droht deshalb nicht bzw. allenfalls bei betraglichen Abweichungen (siehe Ziffer 1 b). Soweit sich Rückzahlpflichten (für Differenzbeträge) ergeben, liegt im Verzicht auf die Rückforderung eine vGA, wenn der Verzicht auf der Gesellschafterposition beruht. Ansonsten (wenn z.B. auch Nicht-Gesellschaftern gegenüber auf Rückforderungen verzichtet wird), liegt im Verzicht ein geldwerter Vorteil, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist.


    3. Es besteht kein Ermessen zum Zeitpunkt der Umsetzung der sv-rechtlichen Zuordnung. Der DRV-Bescheid ist diesbezüglich bindend und verändert (rückwirkend) die Anspruchs-Konstellation zwischen GmbH und GF.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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