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  • 01
    Nachweis Mitgliedsbescheinigung _ BVV ab 01.2027

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ab dem 01.01.2027 greift die BVV.

    U.a. erhält man die Information, dass die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen auch für den Nachweis vorliegen muss.

    Zum 01.01.2021 wurde die schriftliche Mitgliedsbescheinigungen in Papierform für den Arbeitgeber abgeschafft.

    Uns stellt sich die Frage, in welcher Form der Nachweis für die BVV herangezogen werden soll, wenn in Papierform nichts mehr zu Verfügung gestellt wird.

    Nach Anmeldung unseres Mitarbeiters erhalten wir eine elektronische Bestätigung der Krankenkasse, inwieweit eine Mitgliedschaft vorliegt oder nicht. Mitarbeiterbezogen kann dies jedoch nicht abgespeichert werden, da oftmals mehrere Datensätze vorhanden sind, weshalb die Speicherung nach BVV nicht möglich ist.

    Welcher Nachweis ist bei einer Betriebsprüfung heranzuziehen/vorzulegen?

    Danke vorab

  • 02
    RE: Nachweis Mitgliedsbescheinigung _ BVV ab 01.2027

    Sehr geehrte AbrechnungsstelleLHSCRH,


    wir haben dieses Thema an die Kollegen der Sozialversicherungs / Bereich Beitrags- und Meldeverfahren weitergeleitet. Sie erhalten in Kürze hier über das Forum Antwort von den betreffenden Expert:innen.


    mit besten Grüßen,

    Ihr AOK Expertenforum

  • 03
    RE: Nachweis Mitgliedsbescheinigung _ BVV ab 01.2027

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,


    die elektronischen Rückmeldungen der Krankenkassen über das Bestehen/Nichtbestehen der Mitgliedschaft sind spätestens ab dem 01.01.2027 als „elektronische Mitgliedsbescheinigung“ den Entgeltunterlagen beizufügen.


    Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Rückmeldungen der Krankenkassen in einem geeigneten Format (z. B. PDF, TIFF, JPEG, PNG, BMP) einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden können.


    Diese Daten sind vom Arbeitgeber so zu speichern, dass sie im Rahmen einer Betriebsprüfung elektronisch bereitgestellt und nachvollziehbar dargestellt werden können.


    Sofern ein Entgeltabrechnungssystem die Rückmeldungen nicht personenbezogen speichert, weil mehrere Datensätze vorhanden sind, liegt dies nach unserem Kenntnisstand an der Konfiguration der jeweiligen Entgeltabrechnungsprogramme.


    Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich mit dem Softwareanbieter Kontakt aufzunehmen, um die technische Umsetzung abzustimmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Nachweis Mitgliedsbescheinigung _ BVV ab 01.2027

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    danke für die Rückantwort.


    Wie ist es im allgemeinen mit der BVV ab 01.2027.

    Müssen die Daten in einer EAkte bereitgestellt werden, wo dem Prüfer ein temporärer Zugang gestellt wird, um ihm die Daten bereitzustellen?


    Wir selbst hatten bereits letztes Jahr eine euBP, wo wir in einem Portal vom Finanzamt die Daten hochladen mussten.


    Wir sind deshalb verunsichert, in welcher Formd die Daten für eine Prüfung bereitgestellt werden müssen bzw. Zugang zu den Unterlagen gewährt werden muss.


    Dokumente haben wir bereits elektronisch abgespeichert, jedoch nicht einer eAkte im Abrechnungsprogramm selbst.

  • 05
    RE: Nachweis Mitgliedsbescheinigung _ BVV ab 01.2027

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,


    das Verfahren der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) beginnt mit der Datenabfrage des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Übermittlung der prüfrelevanten Daten für die euBP erfolgt aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm. Nach der Übersendung erhalten Absendende eine elektronische Annahmequittung über den Eingang der Daten bei der Datenstelle der Rentenversicherung.


    Das verwendete Abrechnungsprogramm muss für die Übermittlung der Daten das Modul euBP beinhalten. Die Softwareanbieter haben in der Regel eine entsprechende Funktion vorgesehen. Für den gesamten Datenaustausch wird der eXTra-Standard verwendet, der auch in weiteren Verfahren der Sozialversicherung (zum Beispiel bei Sofortmeldungen) eingesetzt wird. So ist eine gesicherte Kommunikation mit der Rentenversicherung garantiert.


    Bezüglich des genauen technischen Ablaufs der Bereitstellung der Daten für die elektronische Betriebsprüfung, wenden Sie sich bitte direkt an den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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