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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Nachweis Kinder für Pflegeversicherungsbeitrag

    Guten Tag,


    die folgende Frage bezieht sich auf Arbeitnehmer, die nach Juli 2023 eingetreten sind:


    über das DaBPV-Verfahren wird bei einem neuen Mitarbeiter keine Elterneigenschaft eingespielt und der entsprechende Zuschlag zur Pflegeversicherung wird berechnet. Dem Arbeitnehmer fällt das erst viele Monate oder Jahre später auf. Ist der Arbeitgeber zur rückwirkenden Korrektur verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Elterneigenschaft im Personalstammdatenbogen abgefragt, aber damals nicht eingetragen wurde?


    Abwandlung: Im Personalstammdatenbogen steht bei Anzahl Kinder 2, aber der Mitarbeiter reicht keine weiteren Nachweise ein. Reicht diese Angabe auf dem unterschriebenen Bogen um die Elterneigenschaft anzuerkennen oder müssen immer noch geeignet Nachweise eingereicht werden. Und inwieweit sind wir dann zu Korretkuren verpflichtet, wenn diese Nachweise erst Monate später erbracht werden?

  • 02
    RE: Nachweis Kinder für Pflegeversicherungsbeitrag

    Guten Tag,


    in einigen Fällen sind die Daten des Bundeszentralamts nicht vollständig. Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder können über dieses Verfahren nicht erhoben werden. Hier müssen Arbeitgeber und Beschäftigte individuell reagieren.


    Steuerlich nicht erfasste Kinder können zum Beispiel sein:

    - Adoptivkinder, sofern diese melderechtlich oder steuerrechtlich nicht erfasst wurden (Adoptionspflege oder Adoption wurde dem Finanzamt nicht gemeldet)

    - Stiefkinder

    - Kinder, die vor Beginn des ELStAM-Verfahrens im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren, sofern die Kinder nicht direkt dem Finanzamt mitgeteilt wurden (kein Kinderfreibetrag)

    - Leibliche Kinder, die bei dem anderen Elternteil leben, wenn dieser mit dem Kind in dem Einzugsgebiet einer anderen Meldebehörde gemeldet ist, und die Kinder nicht dem Finanzamt gemeldet wurden (sogenannte auswärtige Kinder)

    - Kinder, die melderechtlich nicht an das BZSt zu übermitteln sind und steuerrechtlich nicht erfasst wurden, zum Beispiel im Ausland lebende Kinder

    - Eltern haben Kinderfreibetrag nur einem Elternteil zugeordnet


    Die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.


    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen. Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.


    Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt. Zum 1. Juli 2025 wurde eine Bestandsabfrage für alle Arbeitnehmer, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, notwendig. Arbeitgeber, die im Übergangzeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 keine Informationen oder Nachweise über die berücksichtigungsfähigen Kinder bei ihren Arbeitnehmern angefragt haben, müssen die Bestandsabfrage für den gesamten Übergangszeitraum vornehmen.


    Ab dem 01.07.2025 ist dann die Meldung des BZSt führend, es sei denn, der beitragsabführenden Stelle liegen tatsächlich entsprechende abweichende Nachweise vor. Wurde das vereinfachte Nachweisverfahren nicht durchgeführt, müssen Anfragen für die Zeit ab 01.07.2023 vorgenommen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass Korrekturen zu Gunsten des Mitarbeiters auch rückwirkend ab 07/2023 erforderlich sind. Korrekturen zu Lasten des Mitarbeiters erfolgen nicht.


    Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt nach S 55 Abs. 3 Satz 5 SCB XI der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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