Guten Tag,
die folgende Frage bezieht sich auf Arbeitnehmer, die nach Juli 2023 eingetreten sind:
über das DaBPV-Verfahren wird bei einem neuen Mitarbeiter keine Elterneigenschaft eingespielt und der entsprechende Zuschlag zur Pflegeversicherung wird berechnet. Dem Arbeitnehmer fällt das erst viele Monate oder Jahre später auf. Ist der Arbeitgeber zur rückwirkenden Korrektur verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass die Elterneigenschaft im Personalstammdatenbogen abgefragt, aber damals nicht eingetragen wurde?
Abwandlung: Im Personalstammdatenbogen steht bei Anzahl Kinder 2, aber der Mitarbeiter reicht keine weiteren Nachweise ein. Reicht diese Angabe auf dem unterschriebenen Bogen um die Elterneigenschaft anzuerkennen oder müssen immer noch geeignet Nachweise eingereicht werden. Und inwieweit sind wir dann zu Korretkuren verpflichtet, wenn diese Nachweise erst Monate später erbracht werden?