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  • 01
    Nachweis Kind Steuerkarte

    Wie haben eine Mitarbeiterin, welche bei Steuerklasse IV einen halben Kinderfreibetrag zurückgemeldet bekommen hat. Sie selber hat kein Kind. Der Sohn Ihres Mannes lebt bei seiner Mutter und ist gelegentlich bei Ihrem Mann zu Besuch/ Laut Rückmeldung Kindernachweis hat sie kein Kind.

    Frage zählt das halbe Kind auf der Steuerkarte als Nachweis Kind für die Pflegeversicherung?

  • 02
    RE: Nachweis Kind Steuerkarte

    Hallo Lucy,


    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.


    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden.

    Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.


    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.


    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.


    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.


    Die von Ihnen vorliegende Steuerkarte als Nachweis reicht nach unserem Verständnis nicht aus, den Beitragszuschlag der Mitarbeiterin zur Pflegeversicherung niederzuschlagen.


    Sofern Zweifel des Arbeitgebers bestehen, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse auf Verlangen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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