Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Gastronomiebetrieb möchte den Beschäftigten monatlich einen gleichbleibenden Abschlag auf die Nachtzuschläge zahlen.
Geplant sind 60 Nachtstunden im Monat. Bei einem Grundstundenlohn von 14,00 € und einem Zuschlag von 25 % ergibt sich ein monatlicher Betrag von:
60 Stunden × 14,00 € × 25 % = 210,00 €
Steuerrechtlich wurde uns bereits mitgeteilt, dass nur Zuschläge für tatsächlich geleistete und dokumentierte Nachtstunden steuerfrei abgerechnet werden können. Eine reine Jahres-Spitzabrechnung soll steuerlich nicht ausreichen. Die Abrechnung muss monatsbezogen erfolgen.
Wir bitten daher um die arbeitsrechtliche Beurteilung:
Kann der Betrag von 210,00 € arbeitsvertraglich als monatlicher Abschlag auf tatsächlich entstehende Nachtzuschläge vereinbart werden?
Kann der Abschlag jeden Monat mit den tatsächlichen Nachtzuschlagsansprüchen verrechnet werden?
Darf eine Überzahlung mit späteren Nachtzuschlägen verrechnet oder zurückgefordert werden?
Wie muss eine entsprechende Vertragsklausel ausgestaltet sein, damit kein unbedingter Anspruch auf monatlich 210,00 € entsteht?
Müssen Nachtzuschläge bei Krankheit fortgezahlt werden, wenn laut Dienstplan Nachtarbeit vorgesehen war?
Sind die Nachtzuschläge beim Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen?
Wie sind Betriebsferien arbeitsrechtlich zu behandeln, insbesondere wenn diese als Urlaub angerechnet werden?
Wie ist eine Betriebsschließung zu behandeln, wenn kein wirksamer Urlaub angeordnet wurde?
Müssen Nachtzuschläge für Feiertage berücksichtigt werden, an denen planmäßig Nachtarbeit angefallen wäre?
Besteht bei einer längerfristigen gleichbleibenden Auszahlung das Risiko einer betrieblichen Übung oder eines eigenständigen Anspruchs auf den Festbetrag?
Ist arbeitsrechtlich die Abrechnung der tatsächlichen Nachtstunden oder ein monatlicher Abschlag mit sofortiger monatlicher Spitzabrechnung zu empfehlen?
Welche Gestaltung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht am rechtssichersten?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Hamann