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  • 01
    Nachtzuschlag als monatlicher Abschlag – Fortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Betriebsferien

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Gastronomiebetrieb möchte den Beschäftigten monatlich einen gleichbleibenden Abschlag auf die Nachtzuschläge zahlen.


    Geplant sind 60 Nachtstunden im Monat. Bei einem Grundstundenlohn von 14,00 € und einem Zuschlag von 25 % ergibt sich ein monatlicher Betrag von:

    60 Stunden × 14,00 € × 25 % = 210,00 €


    Steuerrechtlich wurde uns bereits mitgeteilt, dass nur Zuschläge für tatsächlich geleistete und dokumentierte Nachtstunden steuerfrei abgerechnet werden können. Eine reine Jahres-Spitzabrechnung soll steuerlich nicht ausreichen. Die Abrechnung muss monatsbezogen erfolgen.


    Wir bitten daher um die arbeitsrechtliche Beurteilung:


    Kann der Betrag von 210,00 € arbeitsvertraglich als monatlicher Abschlag auf tatsächlich entstehende Nachtzuschläge vereinbart werden?

    Kann der Abschlag jeden Monat mit den tatsächlichen Nachtzuschlagsansprüchen verrechnet werden?

    Darf eine Überzahlung mit späteren Nachtzuschlägen verrechnet oder zurückgefordert werden?

    Wie muss eine entsprechende Vertragsklausel ausgestaltet sein, damit kein unbedingter Anspruch auf monatlich 210,00 € entsteht?

    Müssen Nachtzuschläge bei Krankheit fortgezahlt werden, wenn laut Dienstplan Nachtarbeit vorgesehen war?

    Sind die Nachtzuschläge beim Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen?

    Wie sind Betriebsferien arbeitsrechtlich zu behandeln, insbesondere wenn diese als Urlaub angerechnet werden?

    Wie ist eine Betriebsschließung zu behandeln, wenn kein wirksamer Urlaub angeordnet wurde?

    Müssen Nachtzuschläge für Feiertage berücksichtigt werden, an denen planmäßig Nachtarbeit angefallen wäre?

    Besteht bei einer längerfristigen gleichbleibenden Auszahlung das Risiko einer betrieblichen Übung oder eines eigenständigen Anspruchs auf den Festbetrag?

    Ist arbeitsrechtlich die Abrechnung der tatsächlichen Nachtstunden oder ein monatlicher Abschlag mit sofortiger monatlicher Spitzabrechnung zu empfehlen?


    Welche Gestaltung ist aus arbeitsrechtlicher Sicht am rechtssichersten?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Nina Hamann

  • 02
    RE: Nachtzuschlag als monatlicher Abschlag – Fortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Betriebsferien

    Guten Tag,


    die Zahlung eines monatlich gleichbleibenden Betrags auf erwartete Nachtzuschläge ist, vorbehaltlich möglicher entgegenstehender tarifvertraglichen Regelungen, arbeitsrechtlich grundsätzlich möglich. Allerdings sollte hierbei ausdrücklich geregelt werden, dass es sich lediglich um einen Abschlag bzw. Vorschuss auf tatsächlich entstehende Nachtzuschlagsansprüche handelt und nicht um einen garantierten festen Vergütungsbestandteil.


    Aus arbeitsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich, die monatliche Abschlagszahlung unmittelbar mit den im jeweiligen Monat tatsächlich entstandenen Nachtzuschlägen zu verrechnen und eine monatliche Spitzabrechnung vorzunehmen. So bleibt sichergestellt, dass letztlich nur die tatsächlich entstandenen Zuschlagsansprüche vergütet werden.


    Eine arbeitsvertragliche Regelung sollte daher klarstellen, dass:

    - die Zahlung lediglich Vorschusscharakter hat,

    - die endgültige Anspruchshöhe von den tatsächlich geleisteten Nachtstunden abhängt, monatlich eine Verrechnung erfolgt,

    - Überzahlungen mit künftigen Zuschlagsansprüchen verrechnet werden können und

    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls bestehende Überzahlungen zurückzuzahlen sind.


    Ohne eine solche Regelung besteht insbesondere bei langjähriger gleichbleibender Auszahlung das Risiko, dass Arbeitnehmer einen eigenständigen Anspruch auf den monatlichen Festbetrag geltend machen oder sich eine betriebliche Übung entwickelt.


    Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip. Wären nach dem verbindlichen Dienstplan während einer Arbeitsunfähigkeit Nachtarbeitsstunden angefallen, sind die entsprechenden Nachtzuschläge grundsätzlich bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.


    Auch beim Urlaubsentgelt können Nachtzuschläge relevant werden. Regelmäßig verdiente Nachtzuschläge fließen grundsätzlich in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn ein.


    Während wirksam angeordneter Betriebsferien gelten die urlaubsrechtlichen Vorschriften, sodass Nachtzuschläge lediglich über die Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt werden. Wird der Betrieb dagegen geschlossen, ohne dass wirksam Urlaub angeordnet wurde, kommen regelmäßig die Grundsätze des Annahmeverzugs zur Anwendung. In diesem Fall ist grundsätzlich die Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bei planmäßiger Beschäftigung erzielt hätte.


    Für Feiertage gilt ebenfalls das Entgeltausfallprinzip. Wäre an einem Feiertag nach dem Dienstplan Nachtarbeit angefallen, sind die dadurch ausgefallenen Nachtzuschläge grundsätzlich bei der Feiertagsvergütung zu berücksichtigen.


    Fazit:

    Die rechtssicherste Lösung ist die monatliche Abrechnung der tatsächlich geleisteten Nachtstunden. Soll aus organisatorischen Gründen mit einem festen Betrag gearbeitet werden, empfiehlt sich ein monatlicher Abschlag mit sofortiger monatlicher Spitzabrechnung. Diese Gestaltung minimiert sowohl arbeitsrechtliche Risiken und vermeidet die Entstehung eines eigenständigen Anspruchs auf den pauschalen Monatsbetrag.


    Wir hoffen wir konnten Ihnen weiterhelfen. Wir empfehlen jedoch die nähere Ausgestaltung ggf. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vornehmen zu lassen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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