Guten Tag,
wir haben folgenden Sachverhalt:
Ein Beschäftigter hat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung für einen zurückliegenden Zeitraum nachträglich Arbeitsentgelt von uns erhalten. Das Entgelt wurde von uns entsprechend abgerechnet und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge wurden an die Krankenkasse abgeführt.
Für denselben Zeitraum bezog der Beschäftigte Bürgergeld. Das Jobcenter hat für diesen Zeitraum ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse abgeführt.
Im Anschluss an die nachträgliche Entgeltzahlung macht das Jobcenter gegenüber uns einen Erstattungsanspruch geltend, der auch die während des Bürgergeldbezugs gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfasst. Die Erstattung wurde entsprechend vorgenommen und mit der Nachzahlung verrechnet.
Der Beschäftigte ist der Auffassung, dass wir nicht berechtigt waren, die Erstattung der Beiträge KV/PV, die auf sein Bürgergeld entfallen waren, an die Arbeitsagentur hätten erstatten dürfen. Da die Nachzahlung des Entgeltes ebenfalls verbeitragt wurde, hätte er doppelte Beiträge gezahlt.
Als Arbeitgeber sehen wir uns gesetzlich verpflichtet, die seitens der Arbeitsagentur angeforderte Summe zu erstatten und das gesamte nachgezahlte Entgelt zu verbeitragen.
Wie ist in einer solchen Konstellation sozialversicherungsrechtlich mit den KV-/PV-Beiträgen umzugehen?
Insbesondere interessiert uns, wie die von Arbeitgeber und Jobcenter für denselben Zeitraum gezahlten Beiträge beitragsrechtlich behandelt werden bzw. wie eine entsprechende Korrektur bzw. Erstattung erfolgt.
Erfolgt eine solche Erstattung bzw. Verrechnung grundsätzlich zwischen Jobcenter und Krankenkasse oder ist der Beschäftigte gehalten eigenständig die Beiträge für die Zeit der Arbeitslosigkeit bei der Krankenkasse zur Erstattung anzufordern?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.