Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    nachträglich festgestellte Versicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Sachverhalt:

    Bei Einstellung eines Beschäftigten im Jahr 2024 ist uns , als Arbeitgeber, ein Fehler bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterlaufen.

    Der Beschäftigte war vorangegangen privat versichert, auf Grund Selbstständigkeit. Das Entgelt bei seiner Beschäftigung bei uns lag bereits bei Neueinstellung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Beschäftigte hätte müssen als gesetzliches Mitglied in der Krankenversicherung geschlüsselt werden. Leider wird der Beschäftigte jedoch weiterhin als privat Versichertes Mitglied geführt. Der Fehler fiel nun erst auf. Wie hat die Rückabwicklung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfolgen? Trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein?

    Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen


    LH

  • 02
    RE: nachträglich festgestellte Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    die Versicherungspflicht tritt per Gesetz ein, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Dies muss auch rückwirkend erfolgen, wenn ein Sachverhalt fehlerhaft beurteilt wurde. Korrekturen sind in diesem Fall durchzuführen und Beiträge nachträglich zu berechnen.
    Die Versichertenanteile kann der Arbeitgeber allerdings im Regelfall nur für die letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume vom Mitarbeitenden nachträglich einbehalten.
    Ausnahmen von dieser Regel sind nur zulässig, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden an der fehlerhaften Beurteilung trifft, z.B. wenn der Mitarbeitende wichtige Informationen verweigert oder falsch ausgesagt hat.
     
    In Ihrem Sachverhalt wurde die Höhe des Jahresarbeitsentgelt offenbar nicht beachtet, so dass ein Verschulden des Mitarbeitenden aus unserer Sicht nicht erkennbar ist. Eine Beteiligung des Mitarbeitenden an den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist deshalb nur für die letzten 3 abgerechneten Monate möglich. Die übrigen Beiträge trägt der Arbeitgeber alleine.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: nachträglich festgestellte Versicherungspflicht

    Guten Tag,


    danke für Ihre Antwort.

    Können Sie eine Aussagen treffen, inwieweit der steuerfreie Zuschusses vom Arbeitgeber an die Private Krankenversicherung zurückerstattet wird?


    Mit freundlichen Grüßen


    LH

  • 04
    RE: nachträglich festgestellte Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    Ihre Nachfrage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Für die Rückabwicklung der Zuschüsse zu der privaten KV empfehlen wir zusätzlich, das zuständige Versicherungsunternehmen zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: nachträglich festgestellte Versicherungspflicht

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Frage, ob eine Rückabwicklung der an die private Krankversicherung gezahlten Beiträge zwingend erforderlich und eine „rückwirkende“ Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich oder zwingend erforderlich ist, werden unsere Experten im Sozialversicherungsrecht noch gesondert beantworten.


    Ich gehe davon aus, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 2 SGB V erhalten hat. Sollte eine Rückabwicklung in Betracht kommen, kann dieser Zuschuss vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, weil die in § 257 Abs. 2 SGB V vorausgesetzte Versicherungsfreiheit gerade nicht bestand. Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung wurde also rechtsgrundlos geleistet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.