Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Nachpraktikum außerhalb der Studienzeit

    Hallo Zusammen,

    für eine interne Fortbildung bereite ich gerade Schulungsunterlagen für die Studentenbeschäftigung in unserem Hause vor.

    Jetzt hänge ich bei dem Punkt - Nachpraktikum außerhalb der Studienzeit. Ich finde einfach kein Beispiel hierzu, denn wenn der Student sein Studium abgeschlossen hat, dann kann er doch kein Praktikum mehr machen? Das wäre doch dann höchsten ein freiwilliges Praktikum - oder?

    Falls es doch ein Beispiel gibt, ist der Personengruppenschlüssel 105 mit Beitragsgruppe 1111 zu melden - oder?

    Danke für Ihre Unterstützung


    Viele Grüße

    Brigitte aus der Payroll

  • 02
    RE: Nachpraktikum außerhalb der Studienzeit

    Guten Tag,


    in einigen Studiengängen werden in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika gefordert.


    Das Thema „Praktikum“ ist sehr vielschichtig und wir können Ihnen im Rahmen dieses Forums gerne einige allgemeine Informationen geben.


    Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht. Wird in der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und der Pflegeversicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigte (Beitragsgruppe „1111“ und Personengruppenschlüssel „102“).


    Wird die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit hingegen ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht als Praktikant. Sofern eine kostenlose Familienversicherung möglich, ist diese unter den Voraussetzungen der Versicherungspflicht als Praktikant (Personengruppenschlüssel „105“) vorrangig.


    Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung. (Beitragsgruppe „1111“ und Personengruppenschlüssel „101“). Es könnte jedoch auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, sofern das Arbeitsentgelt aktuell 603,00 EUR nicht übersteigt. In diesem Fall wäre eine Meldung zur Minijobzentrale zu erstellen (Beitragsgruppe „6100“ und Personengruppenschlüssel „109“, bei Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht Beitragsgruppe „6500“ und Personengruppenschlüssel „109“). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann ggfs. auch eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.


    Im gemeinsamen Rundschreiben „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2026 des GKV Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit werden die verschiedenen Varianten aufgezeigt, allerdings ohne explizite Beispiele.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.