Sehr geehrtes Expertenteam, ein Mitarbeiter kommt nach längerem Auslandsaufenthalt zurück nach Deutschland und beginnt am 1.3.2026 wieder in seinem Beschäftigungsverhältnis, welches in der Zeit ruhte. Der Arbeitgeber möchte die Nachholungsregel für die bAV anwenden und Beiträge für 2 Jahre nachzahlen. Bis zu 8% der BBG sind steuerfrei (für 2 Jahre max. 16.224 €), aber mangels Befreiungsvorschrift grundsätzlich SV-pflichtig. Sehe ich das richtig, dass hier aber aufgrund der Märzklausel trotzdem SV-Freiheit eintritt? Im Jahr 2025 sind 0 SV-Tage, also Bemessungsgrundlage = 0 €. Und auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis erst im April wieder auflebt und die Märzklausel nicht mehr anzuwenden ist, wäre ja nur die BBG für den Monat April anzuwenden, es sind ja hier nur 30 SV-Tage.
Können Sie das so bestätigen?