Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Nach der Ausbildung kurzfristige Beschäftigung

    Wir übernehmen in Vollzeit am 10. Juni einen Auszubildenen bis zum 31.08.2026. Dies wäre vom Zeitraum eine Kurzfristige Beschäftigung. Er wird ab 01.09.2026 studieren. Ist diese Beschäftigung kurzfristig oder werden diese beiden Beschäftigungen zusammen als eine Beschäftigung gesehen und er ist normal Sozialversicherungspflichtig?

  • 02
    RE: Nach der Ausbildung kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Personal,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass die betreffende Person bei Ihnen vor dem 10. Juni im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (Personengruppenschlüssel „102“, Beitragsgruppenschlüssel „1111“) tätig war.
     
    Liegt das monatliche Entgelt im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis über 603,00 Euro, ist hier aufgrund der zu unterstellenden Berufsmäßigkeit von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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