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  • 01
    Mutterschutzfrist im Anschluss an Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur korrekten Verwendung des Bemessungszeitraums für die Zuschussberechnung bei Mutterschutz. Grds. werden die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist herangezogen.


    Liegt unmittelbar vor der Mutterschutzfrist eine Elternzeit bzw. wird diese aufgrund der neuen Schutzfrist abgebrochen ist als Bemessungszeitraum der Zeitraum der Berechnung von dem ersten Kind maßgebend, vgl. auch BAG Urteil vom 19.05.2021 – 5 AZR 378/20.


    Mein Fall ist wie folgt gestrickt:

    Beschäftigungsverbot 11/2023-02/2024 (BMZ = 04-06/2023)

    Mutterschutzfrist Kind 1 02/2024-06/2024 (BMZ = 11/2023-01/2024)

    Elternzeit ohne Teilzeit 06/2024-07/2025

    Beschäftigungsverbot 07/2025-11/2025 (BMZ = Kind 1 = 04-06/2023, da im regulären BMZ Elternzeit)

    Mutterschutzfrist Kind 2 11/2025-03/2026 (BMZ?)


    Welcher Bemessungszeitraum ist für die Mutterschutzfrist von Kind 2 maßgebend? Grds. wäre als Bemessungszeitraum 08-10/2025 maßgebend. Die Dame hat seit Beschäftigungsverbot von Kind 1 jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung mehr erbracht. Kann hier das BAG Urteil angewendet werden und es ist der Bemessungszeitraum von Kind 1 11/2023-01/2024 heranzuziehen oder ist 08-10/2025 maßgebend, weil hier Mutterschutzlohn gezahlt wurde (vergleichbar mit Situation bei Kind 1)?


    Wäre die Mutterschutzfrist von Kind 2 direkt im Anschluss an die Elternzeit, wäre klar, dass der Bemessungszeitraum von Kind 1 maßgebend wäre.


    Besten Dank für eure Hilfe.


    Viele Grüße

    V.Schießl

     

  • 02
    RE: Mutterschutzfrist im Anschluss an Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Hallo V.Schießl,
     
    vordergründig ist nach unserer Einschätzung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien zu klären, ob durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit (hier: 07/2025) aufgrund eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn der Schutzfrist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Entgelts nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verpflichtet ist.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu arbeitsrechtlichen Themen keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Auskünfte zu den arbeitsrechtlichen Sachverhalten erhalten Sie z. B. von den Industrie- und Handelskammern sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG geregelt. Die Fallkonstellation, die dort benannt wird, ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen (§ 3 MuSchG).

    Kommt es also aus diesem Grund zu einer Beendigung der Elternzeit, entsteht auch ein erneuter Anspruch auf den „Zuschuss“ zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach Feststellung der Schwangerschaft – im Bewusstsein dessen, dass eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme aus mutterschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist - um ein Beschäftigungsverbot "in Anspruch" nehmen zu können, ist nach aktueller Rechtsauffassung nicht zu begründen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mutterschutzfrist im Anschluss an Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Danke für Ihr Ausführungen und den Hinweis auf § 16 Abs. 3 S. 3 BEEG.


    Wenn die Elternzeit regulär in 07/2025 ausgelaufen ist und die Dame am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit nicht erscheint, sondern ein ärztliches Attest über ein Beschäftigungsverbot vorlegt, wie verhält es sich dann?


    Viele Grüße

    V.Schießl

  • 04
    RE: Mutterschutzfrist im Anschluss an Elternzeit und Beschäftigungsverbot

    Hallo V.Schießl,
     
    sofern der Arbeitgeber nach dem regulären „Auslaufen“ der Elternzeit für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots (vor Beginn der Schutzfrist) zur Fortzahlung des Entgelts nach dem MuSchG verpflichtet war, stimmen wir Ihnen zu, dass die Monate 8 - 10/2025 als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Mutterschaftsgeldes maßgebend sind.   
     
    Da die Ermittlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld allerdings das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Während für die Berechnung des (sozialversicherungsrechtlichen) Mutterschaftsgeldes ausschließlich vergangenheitsbezogene Werte aus dem 3-monatigen Ausgangszeitraum herangezogen werden, orientiert sich die Höhe des (arbeitsrechtlichen) Zuschusses zum Mutterschaftsgeld an den „gegenwartsbezogenen“ Verhältnissen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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