Liebes Expertenteam,
ich habe eine Frage zur korrekten Verwendung des Bemessungszeitraums für die Zuschussberechnung bei Mutterschutz. Grds. werden die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist herangezogen.
Liegt unmittelbar vor der Mutterschutzfrist eine Elternzeit bzw. wird diese aufgrund der neuen Schutzfrist abgebrochen ist als Bemessungszeitraum der Zeitraum der Berechnung von dem ersten Kind maßgebend, vgl. auch BAG Urteil vom 19.05.2021 – 5 AZR 378/20.
Mein Fall ist wie folgt gestrickt:
Beschäftigungsverbot 11/2023-02/2024 (BMZ = 04-06/2023)
Mutterschutzfrist Kind 1 02/2024-06/2024 (BMZ = 11/2023-01/2024)
Elternzeit ohne Teilzeit 06/2024-07/2025
Beschäftigungsverbot 07/2025-11/2025 (BMZ = Kind 1 = 04-06/2023, da im regulären BMZ Elternzeit)
Mutterschutzfrist Kind 2 11/2025-03/2026 (BMZ?)
Welcher Bemessungszeitraum ist für die Mutterschutzfrist von Kind 2 maßgebend? Grds. wäre als Bemessungszeitraum 08-10/2025 maßgebend. Die Dame hat seit Beschäftigungsverbot von Kind 1 jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung mehr erbracht. Kann hier das BAG Urteil angewendet werden und es ist der Bemessungszeitraum von Kind 1 11/2023-01/2024 heranzuziehen oder ist 08-10/2025 maßgebend, weil hier Mutterschutzlohn gezahlt wurde (vergleichbar mit Situation bei Kind 1)?
Wäre die Mutterschutzfrist von Kind 2 direkt im Anschluss an die Elternzeit, wäre klar, dass der Bemessungszeitraum von Kind 1 maßgebend wäre.
Besten Dank für eure Hilfe.
Viele Grüße
V.Schießl