Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben ab dem 01.09.2026 eine Auszubildende eingestellt. Diese war am 21.09.2026 beim Arzt und wurde dort informiert, dass sie schwanger ist und das vorraussichtliche Entbindungsdatum der 27.10.2026 sei. Normalerweise würde der Mutterschutz von 15.09.26 bis 22.12.2026 dauern.

    Wie ist es in diesem Fall? Erhält der Azubi ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld? Könnten Sie bitte angeben, wo ich dies nachlesen kann?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Mutterschutz

    Guten Tag,


    die Schutzfrist beginnt grundsätzlich nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes 6 Wochen (42 Tage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstag. Der Beginn der Schutzfrist bestimmt sich aus der beim Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung. Der nach dem voraussichtlichen Entbindungstag errechnete Beginn der Schutzfrist ändert sich nicht, wenn die Frau nicht am voraussichtlichen Termin entbindet. Vielmehr verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.


    Tritt die Entbindung früher als erwartet ein bzw. kann die Schutzfrist vor der Entbindung nicht für die vollen 6 Wochen in Anspruch genommen werden, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen um die vorher nicht in Anspruch genommenen Tage. (§ 3 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)).


    Bezüglich der Mutterschutzfristen empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu der Krankenkasse der Auszubildenen aufzunehmen. In Ihrem Sachverhalt beginnt die Mutterschutzfrist – nach unserer Einschätzung - sofort mit Bekanntwerden der Schwangerschaft.


    Ihre Frage zu einem Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten um Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses Forums keine Stellungnahme abgeben können.


    Weitergehende Auskünfte zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie z. B. von den Industrie- und Handelskammern sowie von Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde. Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine weitere Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mutterschutz

    Guten Tag,


    auch Auszubildende fallen grundsätzlich unter die Regelungen des Mutterschutzgesetzes und können daher Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld haben. .


    Die Mutterschutzfristen richten sich nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin. wie bereits vom Expertenteam mitgeteilt.


    Soweit Mutterschaftsgeld oder ersatzweise Leistung des Bundesamts für Soziale Sicherung gezahlt werden, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG soll die Differenz zwischen der Mutterschaftsleistung und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt ausgleichen. Ein Zuschuss entsteht daher nur, soweit das maßgebliche Nettoentgelt mehr als 13 € je Kalendertag beträgt.


    Nachlesen können Sie dies insbesondere in § 20 MuSchG (Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld), § 24i SGB V (Mutterschaftsgeld) sowie in den allgemeinen Regelungen zu den Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Weiter existieren auch Informationsmaterialien der Krankenkassen, bspw. der AOK: www.aok.de/fk/sozialversicherung/mutterschutz-umlage-u2/arbeitgeberzuschuss-mutterschaftsgeld/


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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