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  • 01
    Mutterschutz U2 Antrag - wird Arbeitgeberanteil betriebl. Altersvorsorge erstattet

    Guten Tag,


    ich habe eine Mitarbeiterin im Mutterschutz, die monatlich Gehalt und 40€ Zuschuss zur Direktversicherung erhält (komplett AG finanziert). Im Tarifvertrag ist vorgeschrieben, dass die bAV in der Zeit des Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes weitergezahlt wird. Im Erstattungsantrag U2 sehe ich, dass als Berechnungsgrundlage nur das Brutto und Netto - ohne bAV-Zuschuss zur Berechnung herangezogen wurde. Muss man hier unterscheiden, welchen Altersvorsorgevertrag man abgeschlossen hat (kapitalgedeckt, nicht kapitalgedeckt) oder welches Kriterium für die U2 Erstattung vom Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge muss man beachten?


    Viele Grüße und Danke für Ihre Antwort

    Sabrina Fritsche

  • 02
    RE: Mutterschutz U2 Antrag - wird Arbeitgeberanteil betriebl. Altersvorsorge erstattet

    Hallo Frau Fritsche,
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung eines Zuschusses zur Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bei der Ermittlung des U2 Erstattungsbetrags zielt vordergründig auf die Feststellung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ab und ist rein arbeitsrechtlicher Natur. Zu arbeitsrechtlichen Fragen können wir in diesem Forum keine weitergehende Stellungnahme abgeben.  
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen an den vom Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Bei der Berechnung des erstattungsfähigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die vom Arbeitgeber im Ausgangszeitraum geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers zunächst dem Bruttoarbeitsentgelt zuzurechnen; dadurch erhöht sich das – um die gesetzlichen Abzüge verminderte - Nettoarbeitsentgelt. Insofern sind die vom Arbeitgeber geleisteten Zuwendungen zu einer betrieblichen Altersversorgung im Erstattungsverfahren zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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