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  • 01
    Mutterschutz bei Totgeburt

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    welche Schutzfristen greifen bei einer Totgeburt?


    Gelten in diesem Fall ebenfalls die üblichen Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung?


    Für uns stellt sich insbesondere die Frage, wie die Mutterschutzfristen in diesen Fällen darzustellen sind, da die Mitarbeiterinnen die sechswöchige Schutzfrist vor der Geburt voraussichtlich nicht in Anspruch genommen haben.


    Geht es in diesem Fall lediglich um die Kostenerstattung durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber?


    Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen aus der ZGAST

  • 02
    RE: Mutterschutz bei Totgeburt

    Hallo ZGAST LKA,


    wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr schmerzhaft und belastend. Nach aktueller Definition sind die Voraussetzungen einer Totgeburt gegeben, sofern das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt und keine Lebensmerkmale vorliegen.


    Zum 01.06.2025 wurden mit dem „Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)“ unter anderem die Länge der Schutzfrist bei einer Totgeburt klargestellt, so dass – vereinfacht ausgedrückt – sich im Anschluss an das Ereignis der Totgeburt eine Schutzfrist von 14 Wochen (vorgeburtlich 6 Wochen, nachgeburtlich 8 Wochen) anschließt.


    Während dieser Zeit haben die betroffenen Mitarbeiterinnen grundsätzlich einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann den Zuschuss im Rahmen des Umlageverfahrens U2 geltend machen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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