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  • 01
    Mutterschutz bei erst kurz vor der Entbindung festgestellter Schwangerschaft

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben folgenden Fall und bitten um Ihre Einschätzung:

    Eine Mitarbeiterin hat erst einen Tag vor der Entbindung erfahren, dass sie schwanger ist. Sie konnte daher die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch nehmen und hat bis zum Tag vor der Geburt ihre Tätigkeit ganz normal ausgeübt.

    In diesem Zusammenhang stellen sich für uns folgende Fragen:


    1. Wie ist in einem solchen Fall mit der nicht in Anspruch genommenen Schutzfrist vor der Entbindung umzugehen?

    2. Verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um die vorgeburtlich nicht genutzten Mutterschutztage oder verfällt dieser Zeitraum?

    3. Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    4. Welche Verpflichtungen ergeben sich für den Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltabrechnung und Meldungen?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Mutterschutz bei erst kurz vor der Entbindung festgestellter Schwangerschaft

    Guten Tag,


    die Schutzfrist beginnt grundsätzlich nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes 6 Wochen (42 Tage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstag. Der Beginn der Schutzfrist bestimmt sich aus der beim Arbeitgeber vorzulegenden Bescheinigung. Der nach dem voraussichtlichen Entbindungstag errechnete Beginn der Schutzfrist ändert sich nicht, wenn die Frau nicht am voraussichtlichen Termin entbindet. Vielmehr verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.


    Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung; der Entbindungstag wird als Ereignistag nicht mit in die Frist eingerechnet. Wird das Mutterschaftsgeld bereits vor der Entbindung beantragt, ist für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Entbindungstag angegeben ist, also analog den Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.


    Tritt die Entbindung früher als erwartet ein, so verkürzt sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld vor der Entbindung - im Einklang mit der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz - vom Beginn der Schutzfrist bis zum Tag vor der tatsächlichen Entbindung. Die Bezugsdauer verlängert sich dementsprechend nach der Entbindung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Liegt weder ein Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes oder einer Hebamme für die Krankenkasse noch eine Bescheinigung für den Arbeitgeber vor, ist hilfsweise vom tatsächlichen Entbindungstag auszugehen.


    Die Anspruchsdauer auf Mutterschaftsgeld nach der Entbindung von 8 bzw. 12 Wochen verlängert sich um den Zeitraum, in der die Frau innerhalb der 6-Wochen-Frist vor der Entbindung diesen Anspruch nicht verwirklichen konnte. Dieses Ergebnis dürfte auch Art. 8 Abs. 1 der EG-Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG entsprechen, die einen Mutterschaftsurlaub von insgesamt mindestens 14 Wochen vorsieht.


    Da es sich aber bei Ihnen um einen besonderen Einzelfall handelt, empfehlen wir, Kontakt zur Krankenkasse der Arbeitnehmerin aufzunehmen, um die genauen Zeiträume, auch hinsichtlich der entsprechenden Meldungen, zu erfragen, da sich diese aus Ihrer Anfrage nicht ergeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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