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  • 01
    Mutterschaftsgeld- Zeiten ohne Entgeltfortzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für eine Beschäftigte beginnt am 09.06.2026 die Mutterschutzfrist. Die Beschäftigte war in der Zeit von 16.03.2026 bis 08.06.2026 im Bezug von Krankengeld.

    Gelten als die 3 letzten abgerechneten Monate vor der Frist Januar, Februar und März , da im Mai und Juni kein Entgelt bezogen wurde? Die Beschäftigte erhielt im April und Mai lediglich einen Krankengeldzuschuss (TVÖD) , in dem die vermögenswirksamen Leistungen enthalten waren.


    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mfg

    LH

  • 02
    RE: Mutterschaftsgeld- Zeiten ohne Entgeltfortzahlung

    Guten Tag,

    als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.
     
    Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören keine Monate, für die kein Arbeitsentgelt abzurechnen war. Diese Monate sind nicht als abgerechnete Kalendermonate zu betrachten, es sei denn, das Mitglied ist der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben. Die letzten drei abgerechneten Kalendermonate stellen keine Drei-Monats-Frist dar und brauchen deshalb nicht zusammenhängend zu verlaufen.
     
    Zu den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten gehören hingegen Monate, für die infolge unverschuldeter Fehlzeiten (z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit, unbezahlten Urlaubs, Kurzarbeit oder Bezug von Qualifizierungsgeld) ein entsprechendes reduziertes Arbeitsentgelt abgerechnet wurde. Dabei bleiben jedoch die Zeiten unberücksichtigt, in denen wegen der unverschuldeten Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
     
    Insofern sind in Ihrem Sachverhalt die Monate Januar, Februar und März als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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