Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin hat Krankengeld bezogen bis 16.01.2025. Es erfolgte eine Aussteuerung. Höchstanspruch Krankengeld ausgeschöpft. Ab 17.01.2025 erfolgte Arbeitslosengeldbezug.
Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Allerdings erfolgte eine DEÜV-Abmeldung zum 16.01.2025 mit GdA 30 - Ende Krankengeld und anschließendem Arbeitslosengeldbezug.
Nun ist dies Mitarbeiterin schwanger. Die Schutzfrist beginnt am 29.09.2026.
Meine Frage: Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Wenn ja, richtet sich das Mutterschaftsgeld nach dem ALG-Bezug oder ist hier der Arbeitgeber gefordert die Aufzahlung zum Netto (nach Abzug der 13,- Euro täglichem Mutterschaftsgeld Krankenkasse) zu zahlen?
Ferner stellt sich die Frage, ob tatsächlich solange Arbeitslosengeld bezogen worden. Grundsätzlich besteht nur Anspruch auf 12 Monate ALG (MA ist noch keine 60 Jahre alt).
Freundliche Grüße
Andreas Meier