Eine Vollzeit-Beschäftigte (38,5) arbeitet im Zeitraum 01.03.2025 – 01.02.2027 Teilzeit in Elternzeit mit 20 Wochenstunden und ist aktuell in einem Beschäftigungsverbot aufgrund Schwangerschaft bis 23.05.26 und ab 24.05.26 erneut in Mutterschutz. Voraussichtlicher Geburtstermin ist der 05.07.26.
Die Mitarbeiterin möchte direkt nach der Entbindung und der folgenden Mutterschutzfrist wieder in Elternzeit gehen. Sie beantragt in Ihrer Mail vom 21.04.2026, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 23.05.2026, da sie sich ab 24.05. im Mutterschutz befindet.
Sie möchte nun als Berechnung des Mutterschaftsgeldes und für die nun „neue Elternzeit“ die Bemessungsgrundlage des vorher geltenden Arbeitsvertrages mit einer Wochenarbeitszeit von 38,50 Stunden (100%). Betrifft dies nicht nur den Fall, dass während der Elternzeit nicht gearbeitet wurde? Und bezieht sich das Mutterschaftsgeld in