Es geht um die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Zwei Mitarbeiterinnen gehen im Oktober in Mutterschutz. Die eine ist gesetzlich freiwillig Kranken- und Pflegeversichert bei der AOK. Die Abwicklung erfolgt als Firmenzahler, das heißt der Arbeitgeber führt die kompletten Beträge an die AOK ab. Die andere Mitarbeiterin ist privat Kranken- und Pflegeversichert, der Arbeitgeber zahlt den AG-Zuschuss zur KV/PV monatlich aus und die Mitarbeiterin überweist den gesamten Beitrag an die private KV/PV.
1. Ist es richtig dass vom Nettogehalt laut Gehaltsabrechnung (Bruttogehalt abzüglich Steuern, abzüglich RV/AV-Arbeitnehmer-Anteile) noch der Abzug der Arbeitnehmer-Anteile zur frewilligen KV/PV vorgenommen wird, und dies als Grundlage für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld angesetzt wird?
2. Wie ist bei der privat krankenversicherten Arbeitnehmerin vorzugehen? Ist hier nur das Nettogehalt laut Gehaltsabrechnung (also Bruttogehalt abzüglich Steuer und RV/AV) maßgebend? Muss ein Anteil für KV/PV berücksichtigt werden? Wenn ja, in welcher Höhe? Gibt es hierzu gesetzliche Fundstellen, wo ich das nachlesen kann?
3. Die Mitarbeiterinnen erhalten das Deutschlandticket während der Mutterschutzfrist weiterhin. Der geldwerte Vorteil beträgt € 43,46/Monat. Dieser Betrag ist auch im Nettogehalt der 3 Monate enthalten. Darf dieser geldwerte Vorteil auch in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld einfließen, da es sich um Sachbezüge handelt?