Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss bei privater KV/PV und freiwilliger KV/PV

    Es geht um die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Zwei Mitarbeiterinnen gehen im Oktober in Mutterschutz. Die eine ist gesetzlich freiwillig Kranken- und Pflegeversichert bei der AOK. Die Abwicklung erfolgt als Firmenzahler, das heißt der Arbeitgeber führt die kompletten Beträge an die AOK ab. Die andere Mitarbeiterin ist privat Kranken- und Pflegeversichert, der Arbeitgeber zahlt den AG-Zuschuss zur KV/PV monatlich aus und die Mitarbeiterin überweist den gesamten Beitrag an die private KV/PV.

    1. Ist es richtig dass vom Nettogehalt laut Gehaltsabrechnung (Bruttogehalt abzüglich Steuern, abzüglich RV/AV-Arbeitnehmer-Anteile) noch der Abzug der Arbeitnehmer-Anteile zur frewilligen KV/PV vorgenommen wird, und dies als Grundlage für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld angesetzt wird?

    2. Wie ist bei der privat krankenversicherten Arbeitnehmerin vorzugehen? Ist hier nur das Nettogehalt laut Gehaltsabrechnung (also Bruttogehalt abzüglich Steuer und RV/AV) maßgebend? Muss ein Anteil für KV/PV berücksichtigt werden? Wenn ja, in welcher Höhe? Gibt es hierzu gesetzliche Fundstellen, wo ich das nachlesen kann?

    3. Die Mitarbeiterinnen erhalten das Deutschlandticket während der Mutterschutzfrist weiterhin. Der geldwerte Vorteil beträgt € 43,46/Monat. Dieser Betrag ist auch im Nettogehalt der 3 Monate enthalten. Darf dieser geldwerte Vorteil auch in die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld einfließen, da es sich um Sachbezüge handelt?

     

  • 02
    RE: Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss bei privater KV/PV und freiwilliger KV/PV

    Hallo SH1,


    da Ihre Fragen zur korrekten Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld für privat und freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen ausschließlich das Arbeitsrecht betreffen, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine weitere Stellungnahme hierzu abgeben können.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeitsrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ gekennzeichnet wurde.

    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.


    Wird während des Bezugs von Mutterschaftsgeld arbeitgeberseitige Leistungen (hier: Deutschlandticket) weitergewährt, ist sozialversicherungsrechtlich zu prüfen, ob die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung finden.


    Darin ist geregelt, dass weitergewährte Entgeltbestandteile, die während des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.


    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Bezugs der Entgeltersatzleistung monatlich zu verbeitragen.


    Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.


    Inwiefern dieser geldwerte Vorteil bei der Zuschussermittlung berücksichtigt werden kann, ist ebenfalls vordergründig unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien zu klären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


  • 03
    RE: Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss bei privater KV/PV und freiwilliger KV/PV

    Guten Tag,


    für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem kalendertäglichen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist maßgeblich.


    Entscheidend ist dabei das Nettoarbeitsentgelt nach Abzug der gesetzlichen Abzüge. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen grundsätzlich nur solche Abgaben, die aufgrund einer gesetzlichen Versicherungspflicht zu entrichten sind und vom Arbeitgeber einzubehalten bzw. abzuführen sind.


    Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen ist daher besondere Vorsicht geboten. Nach der hierzu vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zählen die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und zur freiwilligen sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich nicht zu den gesetzlichen Abzügen. Hintergrund ist, dass diese Beiträge nicht aufgrund einer Versicherungspflicht, sondern aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft geleistet werden. Sie bleiben deshalb bei der Ermittlung des für § 20 MuSchG maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts außer Betracht.


    Für die Berechnung bedeutet dies, dass lediglich Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung als gesetzliche Abzüge berücksichtigt werden. Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oberhalb der Versicherungspflichtgrenze mindern die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberzuschuss dagegen nicht.


    Für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen gilt Entsprechendes: Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung stellen ebenfalls keine gesetzlichen Abzüge dar und sind daher bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht abzusetzen.


    Soweit im Referenzzeitraum zusätzlich geldwerte Vorteile, beispielsweise aus einem Deutschlandticket, zum laufenden Arbeitsentgelt gehörten und keine Ausnahmeregelung des § 21 MuSchG eingreift, sind diese bei der Ermittlung des maßgeblichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.


    Hinweis: In der Literatur wird die Behandlung freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen teilweise unterschiedlich dargestellt. Die hier dargestellte Ansicht ist jedoch die herrschende und die des Bundesarbeitsgerichts. Für die praktische Bearbeitung empfiehlt es sich dennoch, die von der zuständigen Krankenkasse bzw. der Erstattungsstelle im U2-Verfahren vertretene Auffassung abzufragen.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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