Expertenforum - Mitarbeiterin ab 01.09 redizierte Stunden und Arbeitsentgelt, Übergangesbereich

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  • 01
    Mitarbeiterin ab 01.09 redizierte Stunden und Arbeitsentgelt, Übergangesbereich

    Wir haben eine Vollzeitbeschäftigte die von 01.01.24. - 31.07.2024 = 2332,95 € brutto Verdient hat. Sie hat im Mai 2024 eine Zusatzvereinnbarung erhalten, die besagt: ab dem 01.08.2024 bis voraussichtlich 31.07.2025 eine neue Arbeitszeitregelung mit 1794,38 €.

    Nehme ich hier den Zeitraum 01.01. - 31.12.2024 unter Betracht, dann wäre Sie mit durschnittlich 2108,55 € nicht im Übergangsbereich.

    Oder sage ich bis einschließlich 07.24 nicht im Übergangsbereich, ab 08.24 - 07.25 im Übergangsbereich (weil auch so die Zusatzvereinbarung auf ein Jahr festgesetzt ist).

    Vielen Dank


     

  • 02
    RE: Mitarbeiterin ab 01.09 redizierte Stunden und Arbeitsentgelt, Übergangesbereich

    Guten Tag,
     
    die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen zum Übergangsbereich finden Anwendung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro liegt.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist mit Reduzierung der Arbeitszeit und der damit einhergehender Gehaltsveränderung eine neue Beurteilung vorzunehmen. Hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird. Laut Ihrer Schilderung wird von diesem Zeitpunkt an die Arbeitsentgeltgrenze von 2.000 Euro unterschritten, so dass die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs dann anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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