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  • 01
    Mitarbeiter arbeitet Haupfberuflich im Ausland, Nebenjob in Deutschland

    Guten Tag,

    wir haben einen neuen deutschen Mitarbeiter der hauptberuflich in Österreich arbeitet. Er ist dort krankenversichert und hat uns auch eine Mitgliedsbescheinigung der dortigen Versicherung vorgelegt. Er arbeitet und auch als Nebenjob (Verdienst ca 1000EUR brutto) bei uns. Muss ich ihn zur Krankenversicherung in Deutschland anmelden, oder kann er tatsächlich mit Beitragsgruppe 0000 und wenn ja mit welchem Personengruppenschlüssel (101?) hinterlegt werden?

    Benötigen wir weitere Unterlagen oder ist die Mitgliedsbescheinigung ausreichend?

    Vielen Dank vorab!

  • 02
    RE: Mitarbeiter arbeitet Haupfberuflich im Ausland, Nebenjob in Deutschland

    Hallo JNeu,
     
    in der Sozialversicherung werden die in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz Beschäftigten im Regelfall wie andere Arbeitnehmer behandelt, das heißt ihre Versicherungspflicht richtet sich nach den am Beschäftigungsort maßgebenden Rechtsvorschriften, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausüben. (Territorialprinzip).
     
    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (EU-Staaten und die Schweiz) und zum Teil auch im Wohnstaat ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so wird ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im entsprechenden Wohnstaat ausgeübt wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit vordergründig zu klären, wie sich die Gesamtarbeitsleistung auf die Beschäftigung im Wohnstaat einerseits, und die weitere Beschäftigung andererseits verteilt. Sofern die Beschäftigung im Wohnstaat mit mindestens 25% ins Gewicht fällt, greifen die Vorschriften des Wohnstaats über soziale Sicherheit.
     
    Wichtig für die betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt der Wohnstaat Deutschland sein sollte, erhalten Sie weitergehende Informationen ggf. auf der Seite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) unter https://www.dvka.de/de/arbeitgeber-erwerbstaetige/antraege-finden/gewoehnliche-erwerbstaetigkeit-in-mehreren-mitgliedstaaten/
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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